Der Börsenhandel in Prämien und Stellagen. 463
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handels ist. Das bedeutet jedoch nicht, daß Prämiengeschäfte nur in den
»ffiziell zum Terminhandel zugelassenen Werten stattfinden können. Zuweilen
werden Prämiengeschäfte vielmehr auch in variabel gehandelten Werten
vereinbart, soweit darin inoffizielle Terminabschlüsse, vor allem in Form
von Stellagen getätigt werden können. Um für den Kunden die Chancen
zu erhöhen, werden die Prämiengeschäfte usw. meist zur Abwicklung an einem
späteren Termin, nicht am Ultimo desselben Monats gehandelt. Im Oktober
handelt man also z. B. nur selten Vorprämien per ultimo Oktober, sondern
häufig per ultimo November, Dezember oder gar schon Januar. Selbstver-
ständlich kann man in diesem Falle die Prämie auch nur auf demjenigen
Tageskurse aufbauen, der für den betreffenden späteren Termin maßgebend
ist. Da nun an der Börse Termingeschäfte zur Abwicklung in den nächsten
Monaten in der Regel nur in den letzten Tagen eines Monats abgeschlossen
werden, so muß der Händler den Kurs per ultimo eines der nächsten Monate
für die „festen Stücke‘ aus demjenigen desselben Monats berechnen. Wie
das geschieht, wird im nächsten Abschnitt dieses Kapitels gezeigt werden.
Über den Handel der Prämien und Stellagen ist nur wenig zu sagen,
Er vollzieht sich in derselben Weise wie der Terminhandel. Nur ist zu beachten,
daß Prämien und Stellagen nicht amtlich notiert werden. Daher ist es un-
zulässig, daß der Bankier diese Geschäfte mit seinem Kunden ohne weiteres
als Kommissionsgeschäfte mit Selbsteintritt abschließt. Wir haben gesehen
8.374), daß nach 8400, 1 HGB. der Selbsteintritt nur bei Wertpapieren er-
folgen darf, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgesetzt wird. Die
Voraussetzungen des Gesetzes werden aber nicht als erfüllt angesehen, wenn
in den betreffenden Wertpapieren nur amtliche Notierungen für feste Geschäfte,
aber nicht für Prämien- und Stellagengeschäfte festgesetzt werden?!). Diese
werden daher häufig als Eigenhändler-Geschäfte abgeschlossen. Jedoch
sind besondere Vereinbarungen, nach denen die Geschäfte als Kommissions-
geschäfte mit Selbsteintritt abzuschließen sind, zulässig (s. S. 381). Einige
Maklerfirmen veröffentlichen Mitteilungen über die Prämien- und Stellage-
sätze in Zirkularen an ihre Kundschaft oder in einigen Handelszeitungen.
Jedoch sind diese Sätze nicht immer zuverlässig.
Aus der Art der Auflösung der Prämien- und Nochgeschäfte ergibt
sich auch, daß man diese Geschäfte in Beträgen unter 12000 RM. oder bei den
in Stück gehandelten Werten unter dem doppelten Mindestbetrag schwer
abschließen kann. Eine Prämie im Betrage von 6000 RM. kann man wohl
zuweilen handeln, doch ist dann ihre Auflösung unmöglich.
Nach dem Kapitalverkehrssteuergesetz ($ 50) unterliegen Prämien-,
Stellage- und Nochgeschäfte der Börsenumsatzsteuer. Die Versteuerung hat
auch zu erfolgen, wenn das Reugeld gezahlt oder auf die Lieferung der „Noch-
stücke‘“ verzichtet wird. Bei Prämiengeschäften ist der Versteuerung der
Prämienkurs, bei Stellagegeschäften der höhere Kurs, also der Kurs, zu dem
_ 1) Siehe u. a. Nußbaum, Die Börsengeschäfte in Ehrenberg, Handbuch des gesamten
Handelsrechts. Band IV, Abteilung 3, Seite 610.