Das Reportgeschäft. 467
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ments nicht im Laufe desselben Monats erfolgt ist.. Denn der Käufer muß
das Geld — es handelt sich bei Termingeschäften meist um große Summen —
bar bezahlen, und der Blankoverkäufer muß sich die Stücke leihen, da er sie
nicht besitzt. Es liegt daher nahe, daß der Käufer die Stücke, die ihm gelie-
fert werden, in Lombard geben wird, wenn er sich das zur Abnahme not-
wendige Geld verschaffen will.
{m Bankverkehr hat sich für diese Geld- und Stückbeschaffung eine be-
sondere Geschäftsform herangebildet, das Reportgeschäft. Es gewährt
gegenüber dem eigentlichen Lombardgeschäft den Vorteil, daß der Geld-
geber dem Schuldner nicht dieselben Stücke zurückzuliefern braucht. Dadurch
ist er in der Lage, die Stücke zur Ablieferung zu benutzen, und nur so ist es mög-
lich, sich die Stücke zur Lieferung in blanko verkaufter Effekten zu verschaffen
and diese nicht vor dem Monatsende „decken‘‘ zu müssen. Angenommen, A.
habe im Laufe des Monats 6000 RM. Dresdner Bankaktien gekauft, B. die gleiche
Summe blanko verkauft (gefixt). Würde nun A. zur Beschaffung des Geldes
die Papiere so in Lombard geben, daß sie der Geldgeber nicht veräußern oder
beleihen kann, sondern ihm bei Rückerstattung des Geldes die gleichen Stücke
zurückzuliefern hätte, so wäre es B. unmöglich, sich die in blanko verkauften
Stücke zur Lieferung am Erfüllungstage (Lieferungstage) zu verschaffen.
Es bliebe ihm nichts übrig, als sie anzukaufen, d.h. das Geschäft glatt zu
stellen.
Das Reportgeschäft ist, wirtschaftlich betrachtet, dem uneigentlichen
Lombardgeschäft (pignus irregulare) ähnlich, indem es ein Beleihungsgeschäft
darstellt, bei dem die hinterlegten Werte nicht, wie beim Lombardgeschäft,
Eigentum des Hinterlegers bleiben, sondern in das des Darlehnsgebers über-
gehen, also von ihm veräußert oder weiterverpfändet werden dürfen, Gerät der
Geldgeber z. B. in Konkurs, so scheiden beim eigentlichen. Lombardgeschäft
die hinterlegten Wertpapiere aus der Konkursmasse aus, der Darlehnsnehmer
erhält sie gegen Zahlung der geliehenen Summe zurück; beim uneigentlichen
Lombardgeschäft hingegen hat dieser auf den Mehrwert der Stücke über den
geliehenen Betrag nur Anspruch als Konkursgläubiger.
Das Reportgeschäft weist jedoch gegenüber dem uneigentlichen Lombard-
geschäft noch einige besondere Eigenschaften auf. So wird das Darlehen
regelmäßig auf einen Monat, von Ultimo zu Ultimo, genommen. Ferner
ıst die Beleihungsgrenze eine andere.
Wie bekannt ist, werden beim Lombardgeschäft, auch beim uneigent-
lichen, die hinterlegten Wertpapiere gewöhnlich nicht zum vollen Kurswerte
geliehen, sondern es wird wegen der Gefahr des Kursrückganges ein Einschuß
gefordert, dessen Höhe sich nach der vermutlichen Sicherheit des Pfandes
richtet. Vor dem Kriege fiel beim Reportgeschäft jeder Einschuß weg; der
Darlehnsnehmer erhielt den vollen Tageskurs. Es bestand daher für den
Darlehnsnehmer auch keine Pflicht zur Leistung eines Nachschusses, wenn
der Kurs zurückging. Aus dieser Gepflogenheit entstand jedoch, soweit nicht
besonders gut fundierte Firmen als Reportgeldnehmer in Frage kamen,
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