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Die Kursregulierung.
Grund der hierdurch erlangten Kenntnis der Marktlage des Papieres durch
Erteilung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen die Höhe des Kurses bestimmt
oder doch wesentlich beeinflußt. Die Kursregulierung kann aus verschiedenen
Gründen erfolgen. Zunächst haben die Emissionshäuser ein Interesse daran,
daß überhaupt eine amtliche Notiz zustande kommt. Soll nämlich das Publi-
kum als Abnehmer für ein Papier gewonnen werden, so muß die Kursent-
wicklung eine solche sein, daß sie eine leichte Veräußerung des Effekts ermög.
licht. Nur ungern wird ein Kapitalist sein Geld in Wertpapieren anlegen,
die an der Börse schwer verkäuflich sind. Es kann ein unvorhergesehener Geld.
bedarf eintreten, der den Besitzer nötigt, die Papiere rasch abzustoßen. Eine
Kursregulierung wird daher bei solchen Wertpapieren vorgenommen, in denen
nur geringfügige Umsätze zustande kommen, so daß häufig schon ein kleiner
Kauf- und Verkaufsauftrag ohne die ausgleichende Tätigkeit des Emissions-
hauses dazu führen würde, daß ein Kurs nicht notiert, daß er „gestrichen“
wird, weil bei den Maklern kein Gegenauftrag vorliegt. In ähnlicher Weise
wollen die Emissionshäuser häufig auch große Kursschwankungen verhindern,
weil diese — namentlich bei festverzinslichen Werten — das Papier als
dauernde Kapitalanlage beim Publikum unbeliebt machen würden, Ab-
gesehen von einer solchen Kursregulierung wendet man diese Bezeichnung
auch für diejenigen Fälle an, wo die Tätigkeit der Emissionshäuser während
der Kursfeststellung mehr zum Zwecke der Kursbeeinflussung erfolgt. Da die
Emissionshäuser meist gleichzeitig die Bankiers der Gesellschaften sind, deren
Aktien sie zur Börse einführen, und da sie ferner meist auch im Aufsichtsrat
dieser Gesellschaften vertreten sind, so sind sie über die Geschäftslage des
Unternehmens in der Regel gut unterrichtet und können daher unter Berück-
sichtigung der allgemeinen Börsenlage mit größerer Zuverlässigkeit als die
übrigen Aktionäre beurteilen, ob ein Ankauf oder Verkauf der Aktien zu
einer bestimmten Zeit vorteilhaft erscheint. Sie pflegen daher, häufig auch
wenn sie den bei der Einführung übernommenen Aktienbetrag bereits ver-
äußert haben, Spekulationsgeschäfte in den Aktien der ihnen nahestehenden
Gesellschaften auszuführen. Freilich ergibt sich hieraus noch nicht ohne wei-
teres die Notwendigkeit, der Kursfeststellung beizuwohnen. Diese wird aber
immer nützlich sein, weil der Börsenvertreter dadurch leicht erkennen kann,
wie hoch sich voraussichtlich der Kurs stellen wird, so daß er hiernach Käufe
oder Verkäufe vorzunehmen vermag. Häufig wird er jedoch gerade bei der
Kursfeststellung bestrebt sein, die Makler und die ihr sonst beiwohnenden
Börsenbesucher seine wahren Absichten nicht erkennen zu lassen. Er kauft
z. B. „beim Kurse‘ größere Beträge und veranlaßt dadurch eine Anzahl
anderer Börsenbesucher (‚‚Mitläufer‘‘) ebenfalls Käufe vorzunehmen, weil seine
Käufe den Eindruck erwecken, daß er über besondere Vorgänge bei der Gesell-
schaft unterrichtet sei, die den Anlaß für die Nachfrage geben. In Wirklich-
keit hat er aber vielleicht schon vorher noch größere Posten des Wertpapieres
verkauft, sei es durch Vermittlung von freien Maklern oder durch andere
(„vorgeschobene‘‘) Bankfirmen. Auch kann das Emissionshaus einen noch