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Effekten-Ferngiroverkehr. Die Arbitrage in Kassawerten. 485
von der einen Firma an die andere geliefert. Neuerdings übernimmt die Liqui-
jationskasse die Überweisung der Stücke aus Arbitragegeschäften in amt-
lich notierten Terminwerten mit einer Anzahl von deutschen Börsenplätzen.
Der Berliner Arbitrageur hat in diesem Falle eine Aufstellung der an aus-
wärtigen Börsenplätzen abzunehmenden oder zu liefernden Effekten am
Skontrotage der Liquidationskasse einzureichen. Diese nimmt den Ausgleich
mit den entsprechenden Organisationen der auswärtigen Börsenplätze vor}!).
Auch für Arbitragegeschäfte in Kassawerten mit inländischen Börsenplätzen
ist eine wesentliche Erleichterung durch den Ferngiroverkehr unter Benutzung
der Sammeldepots geschaffen worden, so daß sich die Übersendung der Wert-
papiere in zahlreichen Fällen vermeiden läßt. Eine größere Bedeutung hat sie
nur noch bei der Arbitrage in den nicht in das Giro-Effekten-Netz einbezogenen
Rentenwerten und bei der Arbitrage mit ausländischen Börsenplätzen.
Eine besondere Schwierigkeit entsteht noch bei der Arbitrage in Kassa-
werten, wenn sie sich auf Papiere erstreckt, für die nur ein Einheitskurs fest-
gesetzt wird. Die Arbitrageure können in diesem Falle nicht auf Grund des zur
Zeit ihres telephonischen Gespräches herrschenden Marktkurses handeln. Viel-
mehr müssen die Einheitskurse vor ihrer Festsetzung nach den bei den Kurs-
maklern vorliegenden Aufträgen geschätzt werden. Abgesehen davon, daß
eine solche Schätzung von den Maklern ohne zeitraubende Berechnungen sich
schwer durchführen läßt, kommt es häufig vor, daß durch später erteilte
zrößere Aufträge, namentlich auch durch die im vorigen Abschnitt dar-
gestellten Geschäfte der Emissionshäuser oder der Tagesspekulation die
Kurse wesentlich von den vorherigen Schätzungen abweichen. Eine Arbi-
trage auf Grund solcher Schätzungen ist daher regelmäßig weit spekulativer,
als eine Arbitrage in Terminwerten oder in fortlaufend notierten Kassa-
papieren. Auch bei der Arbitrage in diesen Werten sind die Fälle, wo der
Arbitrageur nur auf Grund der gleichzeitigen Kursmeldung handelt, ziemlich
selten. Selbst bei telephonischer Kursmeldung kommt es zuweilen vor, daß
bis zur Abwicklung der Geschäfte der Kurs durch plötzlich auftretende Nach-
frage oder Angebot eine größere Veränderung erfährt. Eine Spekulation ist
also mit jeder Arbitrage verknüpft. Ganz besonders gilt dies, wenn die Arbi-
rage nicht auf Grund telephonischer, sondern telegraphischer Verständigung
erfolgt. Der Arbitrageur kann in diesem Falle niemals wissen, wie hoch sich
der Kurs an dem fremden Börsenplatze zur Zeit des Eintreffens seines Tele-
grammes stellen wird, in dem er dem Metisten die Ausführung des ersten
Geschäfts am eigenen Platze mitteilt. Das Risiko wird natürlich verringert,
wenn der Unterschied (die „Marge‘‘) zwischen den Kursen der beiden Plätze,
auf Grund deren die Arbitrage vorgenommen wird, recht groß ist.
Häufig wird ein Arbitragegeschäft auf Grund bestinımter Aufträge aus-
geführt. Angenommen, eine Bank erhalte von einem Kunden den Auftrag,
einen größeren Posten Aktien der Dresdner Bank in Berlin zu kaufen. Da sie
1) Näheres siehe S. 532 und 581.