Der Differenzeinwand beim Devisenterminhandel. 507
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wieder gesetzlich zugelassen. Größere praktische Bedeutung hat er jedoch
sogar erst später erlangt. Denn zunächst blieb noch die Bestimmung in Kraft,
daß Devisen zu einem höheren Kurse als dem jeweils bekannten letzten amt-
lichen Briefkurse nicht abgegeben werden dürfen. Auch fehlte den Devisen-
kursen noch jede Beweglichkeit, so daß der Abschluß von Sicherungs- oder
Spekulationsgeschäften praktisch kaum einen Zweck hatte. Die Reichsbank
setzte nämlich, unabhängig von dem Umfange des Angebots oder der Nach-
{rage, den Kurs des Dollars regelmäßig auf 4,20 RM. fest, und die Kurse der
übrigen ausländischen Zahlungsmittel wurden auf Grund der rechnerisch
festgesetzten Parität zum Dollarkurse notiert. Diese Fixierung des Dollar-
kurses dauerte bis Ende August 1926. Erst nachdem nunmehr, je nach An-
gebot und Nachfrage, eine Beweglichkeit der Wechselkurse innerhalb der
Goldpunkte eintrat, kamen das Devisentermingeschäft und der Arbitrage-
handel in Devisen allmählich in Fluß. Eine völlige Beseitigung aller gesetz-
lichen Hemmnisse des Devisenhandels und damit auch eine Erstarkung des Ter-
minhandels und der Arbitrage in Devisen brachte die Verordnung vom
22. Februar 19271). Seitdem besteht also wieder unbeschränkte Freiheit für
den Devisenhandel; natürlich in den Grenzen der allgemeinen Gesetzes-
bestimmungen, namentlich der Vorschriften des Börsengesetzes über die
Wirksamkeit von Termingeschäften.
Die Frage, inwieweit der Devisenterminhandel danach dem Differenz-
und Spieleinwand ausgesetzt ist, bedarf noch einer Erörterung. Das
Börsengesetz befaßte sich ursprünglich nur mit dem Terminhandel in Wert-
papieren. Durch eine Novelle zum Börsengesetz vom 23, Dezember 1920
(RGBIl. S. 2317) — in Kraft getreten am 14. Januar 1921 — wurden jedoch
die auf den Terminhandel in Wertpapieren geltenden Vorschriften des Börsen-
gesetzes auf Papiergeld, Banknoten und dgl., Auszahlungen, Anweisungen
und Schecks ausgedehnt. Danach konnten Termingeschäfte in Devisen nur
dann als offizielle Börsentermingeschäfte (s. S. 416) angesehen werden, wenn
lie Devisen zum offiziellen Börsenterminhandel ausdrücklich zugelassen sind.
Das ist aber, wie wir gesehen haben, bisher nicht der Fall. Durch eine Ver-
ardnung vom 7. März 1925 (RGBI. I 8. 20) ist aber bestimmt worden, daß
die Vorschriften des $ 58 Börs.G. auf Börsentermingeschäfte in Wechseln
ınd ausländischen Zahlungsmitteln, die zum Börsenterminhandel nicht zu-
gelassen sind, Anwendung finden. Danach genügt es, daß die Devisen selbst
offiziell notiert werden, um den Differenz- und Spieleinwand in den Fällen
auszuschließen, in denen er auch bei offiziell zum Börsenterminhandel zu-
gelassenen Wertpapieren nicht erhoben werden kann.
Selbst beim Kassahandel in‘ Devisen können Verluste der einen Partei
infolge einer Nichterfüllung der anderen Partei leicht eintreten. Kauft A.
z. B. von B. an der Börse telegraphische Auszahlung Holland, so muß er,
1) Aus verfassungsrechtlichen Gründen wiederholt durch die Verordnung vom
7. November 1927.