Full text: Die Technik des Bankbetriebes

378 Die Verpfändung von Sammeldepot-Effekten. 
Kassen-Verein zu beziehen sind, durchgeschrieben werden. Dabei werden 
natürlich die für die Rechnung notwendigen, auf dem Überweisungsscheck 
aber nicht enthaltenen Angaben, z. B. der Kurs und Kurswert, nachträglich 
eingesetzt. Da die Gutschriftsanzeige vom Kassen-Verein mit der Rechnung 
an den Empfänger ausgeliefert wird, ist jede Bank in der Lage, vor Ablauf 
des Termins zur Rücksendung etwa falsch gelieferter Posten festzustellen, 
ob die Effektenüberweisung in Ordnung ist. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt 
die Rücksendung der Rechnung und des roten Schecks in derselben Form 
wie bei der Lieferung mit weißen Schecks. 
Die bei den Namen des Überweisers und des Empfängers angegebenen 
Nummern sind die für jede Bank einheitlich festgestellten Banknummern; 
die neben dem Namen des Wertpapiers angegebene Nummer stellt die 
Effektennummer dar. An der linken Seite des Schecks befinden sich die Worte: 
„Deckung erfolgt durch . . .‘. Sie dienen für nähere Angaben, wenn die über- 
wiesenen Stücke sich noch nicht im Sammeldepot befinden, sondern vom 
Aussteller oder von dritter Seite an das Giro-Effekten-Depot geliefert werden 
sollen. 
Neben den weißen und roten Scheckformularen des Kassen-Vereins gibt 
es noch eine dritte Art, die grünen Schecks. Diese werden ausschließlich 
bei der Verpfändung der in ihnen bezeichneten Effekten zur Sicherstel- 
lung eines Lombarddarlehens benutzt. Während die roten Schecks dazu 
dienen, Effekten aus dem Eigentum des Ausstellers durch Umschreibung 
in den Büchern des Kassen-Vereins in das Eigentum eines anderen Konto- 
inhabers zu überführen, wird bei den grünen Schecks die effektive Lieferung 
der Stücke zwar ebenfalls erspart, aber die Effekten bleiben Eigentum 
des Scheckausstellers und werden nur zur Verfügung des anderen Konto- 
inhabers gehalten. Der Kassen-Verein übt nur die Eigenschaft eines Pfand- 
halters aus. 
Angenommen, die X-Bank leihe sich von der Y-Bank 50000 Reichsmark 
Monatsgeld (s. S. 468). Die X-Bank hätte dann die als Sicherheit zu hinter- 
legenden Wertpapiere an die Y-Bank zu übersenden; diese müßte sie aufbewah- 
ren und nach einem Monat an die X-Bank zurücksenden. Die Papiere müßten 
daher in der Regel zunächst von der geldnehmenden Firma X vom Kassen- 
Verein abgehoben, genau gezählt, auf ihre Ordnungsmäßigkeit geprüft und 
an den Geldgeber Y geliefert werden, wo eine nochmalige Prüfung stattzu- 
finden hätte. Dieselben Arbeiten sind bei der Rückgabe in umgekehrter 
Reihenfolge zu verrichten. 
Die hierzu verwendete Zeit wird durch die Tätigkeit des Giro-Effekten- 
Depots völlig gespart. Die X-Bank gibt dem Kassen-Verein einen grünen 
Scheck, worin sie ihn auffordert, die näher bezeichneten Effekten aus ihrem 
Sammeldepotanteil zugunsten und zur Verfügung der Y-Bank aufzubewahren. 
Der Kassen-Verein gibt der Y-Bank eine Empfangsbescheinigung über den 
Eingang des Schecks und bucht den Sammeldepotanteil vom Konto der 
X-Bank ab zugunsten der Y-Bank auf Pfandkonto. Ist nun das Lombard-
	        
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