378 Die Verpfändung von Sammeldepot-Effekten.
Kassen-Verein zu beziehen sind, durchgeschrieben werden. Dabei werden
natürlich die für die Rechnung notwendigen, auf dem Überweisungsscheck
aber nicht enthaltenen Angaben, z. B. der Kurs und Kurswert, nachträglich
eingesetzt. Da die Gutschriftsanzeige vom Kassen-Verein mit der Rechnung
an den Empfänger ausgeliefert wird, ist jede Bank in der Lage, vor Ablauf
des Termins zur Rücksendung etwa falsch gelieferter Posten festzustellen,
ob die Effektenüberweisung in Ordnung ist. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt
die Rücksendung der Rechnung und des roten Schecks in derselben Form
wie bei der Lieferung mit weißen Schecks.
Die bei den Namen des Überweisers und des Empfängers angegebenen
Nummern sind die für jede Bank einheitlich festgestellten Banknummern;
die neben dem Namen des Wertpapiers angegebene Nummer stellt die
Effektennummer dar. An der linken Seite des Schecks befinden sich die Worte:
„Deckung erfolgt durch . . .‘. Sie dienen für nähere Angaben, wenn die über-
wiesenen Stücke sich noch nicht im Sammeldepot befinden, sondern vom
Aussteller oder von dritter Seite an das Giro-Effekten-Depot geliefert werden
sollen.
Neben den weißen und roten Scheckformularen des Kassen-Vereins gibt
es noch eine dritte Art, die grünen Schecks. Diese werden ausschließlich
bei der Verpfändung der in ihnen bezeichneten Effekten zur Sicherstel-
lung eines Lombarddarlehens benutzt. Während die roten Schecks dazu
dienen, Effekten aus dem Eigentum des Ausstellers durch Umschreibung
in den Büchern des Kassen-Vereins in das Eigentum eines anderen Konto-
inhabers zu überführen, wird bei den grünen Schecks die effektive Lieferung
der Stücke zwar ebenfalls erspart, aber die Effekten bleiben Eigentum
des Scheckausstellers und werden nur zur Verfügung des anderen Konto-
inhabers gehalten. Der Kassen-Verein übt nur die Eigenschaft eines Pfand-
halters aus.
Angenommen, die X-Bank leihe sich von der Y-Bank 50000 Reichsmark
Monatsgeld (s. S. 468). Die X-Bank hätte dann die als Sicherheit zu hinter-
legenden Wertpapiere an die Y-Bank zu übersenden; diese müßte sie aufbewah-
ren und nach einem Monat an die X-Bank zurücksenden. Die Papiere müßten
daher in der Regel zunächst von der geldnehmenden Firma X vom Kassen-
Verein abgehoben, genau gezählt, auf ihre Ordnungsmäßigkeit geprüft und
an den Geldgeber Y geliefert werden, wo eine nochmalige Prüfung stattzu-
finden hätte. Dieselben Arbeiten sind bei der Rückgabe in umgekehrter
Reihenfolge zu verrichten.
Die hierzu verwendete Zeit wird durch die Tätigkeit des Giro-Effekten-
Depots völlig gespart. Die X-Bank gibt dem Kassen-Verein einen grünen
Scheck, worin sie ihn auffordert, die näher bezeichneten Effekten aus ihrem
Sammeldepotanteil zugunsten und zur Verfügung der Y-Bank aufzubewahren.
Der Kassen-Verein gibt der Y-Bank eine Empfangsbescheinigung über den
Eingang des Schecks und bucht den Sammeldepotanteil vom Konto der
X-Bank ab zugunsten der Y-Bank auf Pfandkonto. Ist nun das Lombard-