Full text: Die Technik des Bankbetriebes

388 Die Angabe der Verwahrungsarten in den Depotbüchern. 
Spitze eines jeden Unterkontos angegeben, doch ist diese Angabe nicht not- 
wendig. Zur Abstimmung der Bestände mit dem Tresor oder den Aufstellungen 
der Lagerstellen genügt die Buchung im Sach-Depotbuch, 
Eine weitere Trennung erfolgt in beiden Depotbüchern nach den ver- 
schiedenen Verwahrungsarten, also danach, ob die Stücke sich im Depot A 
oder B befinden, oder auf Stückekonto gutgeschrieben sind. Um diese Tren- 
nung durchzuführen, werden wieder für jede Lagerstelle mehrere Konten 
eingerichtet, soweit die dort befindlichen Wertpapiere in verschiedenen De- 
pots oder auf Stückekonto verwahrt werden. Auf dem Konto Giro-Effekten- 
Depot, das die im Sammeldepot liegenden Effekten umfaßt, ist eine solche 
Angabe nicht nötig, da das Giro-Effekten-Depot keine Trennung vornimmt, 
An den dort verwahrten Wertpapieren hat immer der Hinterleger (die Bank) 
Miteigentum, und es berührt nur das Rechtsverhältnis zwischen der Bank 
und ihrem Kunden, ob es sich um Stücke handelt, die Eigentum der Bank 
sind, wie es bei den auf Stückekonto gutgeschriebenen Papieren der Fall ist, 
ader Eigentum des Kunden (Depot A) oder Eigentum des Kunden der Lokal- 
bank (Depot B). Aus diesem Grunde ist aber die Bezeichnung der Verwahrungs- 
art in dem Depotbuch von Bedeutung, obgleich sie nicht gesetzlich vor- 
geschrieben ist. Denn hieraus geht erst hervor, ob die im Sammeldepot be- 
findlichen Papiere dem Kunden nur auf Stückekonto gutgeschrieben, also 
Eigentum der hinterlegenden Bank sind, oder ob es sich um ein Depot A oder 
B handelt. Die irrtümliche Bezeichnung von gekauften Effekten, die dem 
Kunden auf Stückekonto gutzuschreiben waren, in dem Depotbuch als 
Effekten des Depots A kann, wenn die Papiere ins Sammeldepot des Kassen- 
Vereins eingeliefert worden sind, sogar dazu führen, daß der Kunde im Kon- 
kurse der Bank Aussonderungsansprüche hat, da durch die Einfügung ins 
Sammeldepot und gleichzeitig durch die Buchung ins Depotbuch das Besitz- 
konstitut (constitutum possessorium) vollzogen ist. Dies wird insbesondere 
der Fall sein, wenn dem Kunden gleichzeitig mitgeteilt worden ist, daß die 
Stücke ins „Depot“ genommen wurden. Wie wir gesehen haben (S. 363), 
erfolgt die Eigentumsübertragung an den Kunden bei Ausführung einer 
Einkaufskommission nicht ausschließlich durch die Übersendung des Stücke- 
verzeichnisses, sondern auch durch Vollzug des Besitzkonstituts!). 
Die Angabe, ob die Stücke im Depot A, B oder auf Stückekonto verwahrt 
werden, hat im Personen-Depotbuch auch den Zweck, jederzeit leicht fest- 
stellen zu können, ob diejenigen Wertpapiere eines Kunden, über die die Bank 
verfügungsberechtigt ist, als Sicherheit für einen ihm gewährten oder zu 
gewährenden Kredit ausreichen. 
In die Depotbücher werden ferner die Daten der Effektenein- und aus- 
gänge angegeben, und es wird vermerkt, ob der Zugang durch Kauf oder Ein- 
lieferung, der Abgang durch Verkauf oder Auslieferung usw. entstanden ist 
(s. Beispiele 80 und 81). 
ly Siehe Riesser, Bankdepotgesetz, 5. Aufl., S. 157, Anmerkung 3.
	        
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