Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Der „gute Glaube‘ beim Erwerb von Wertpapieren. 601 
der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, 
so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung 
oder Verpfändung der Verlust des Papiers von einer öffentlichen Behörde 
oder von dem aus der Urkunde Verpflichteten im ‚Deutschen Reichsanzei- 
ger‘ bekanntgemacht und seit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Ver- 
öffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. 
Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung im 
‚Deutschen Reichsanzeiger‘ nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die 
Veröffentlichung infolge besonderer Umstände weder kannte noch kennen 
mußte.“ 
Es ist also hierin nur zum Ausdruck gebracht, daß der Erwerb nicht 
in gutem Glauben erfolgt ist, wenn die Anzeige vom Verlust im „BReichs- 
anzeiger‘“ bekanntgemacht war. Die gesetzliche Bestimmung schließt jedoch 
nicht aus, daß eine Bank auch aus anderen Gründen beim Erwerb von Wert- 
papieren als nicht in gutem Glauben befindlich angesehen werden kann, 
selbst wenn der „Reichsanzeiger‘“ von dem Verlust keine Kenntnis gegeben 
hatte. Die Prüfungspflicht des Bankiers hat sich daher weiter zu erstrecken 
als auf die Bekanntmachungen des „Reichsanzeigers“. 
Um auch diese Schwierigkeiten beim Erwerb von Wertpapieren nach 
Möglichkeit zu verringern, veröffentlicht die erwähnte Sammelliste auch 
die von anderen Seiten als dem „Reichsanzeiger‘“ als gestohlen gemeldeten 
Nummern, Sie entnimmt ihre Angaben z. B. dem „Deutschen Fahndungs- 
blatt‘ (einem für die Behörden bestimmten Organ), dem „Zentral-Polizei- 
blatt“ usw. Auch auf Grund direkter Mitteilungen der Polizei werden Wert- 
papiere in der „Sammelliste‘“ als gestohlen eingetragen. 
Ferner läßt die Polizeibehörde häufig den Banken bei Verlustanzeigen 
umgehend Mitteilungen direkt zugehen, die bei der Prüfung ebenfalls zu 
beachten sind. 
Wie ersichtlich ist, wird durch die Sammelliste die Arbeit bei den 
Banken wesentlich vereinfacht. Die Nummern der von den Kunden zum 
Verkauf übersandten oder auf Grund eines Börsenkaufs von der Bank ab- 
genommenen Papiere werden in der Liste nachgesehen. Dadurch ist die 
Gefahr, daß die Bank durch den Ankauf eines abhanden gekommenen Wert: 
papieres geschädigt werden könnte, nahezu ausgeschlossen. Dennoch aber 
haben die Gerichte schon mehrfach Entscheidungen gefällt, die eine noch 
weitergehende Vorsicht beim Ankauf oder bei der Beleihung von Wert- 
papieren als geboten erscheinen lassen. Dies gilt namentlich, wenn jugend- 
liche Personen den Ankauf eines Wertpapieres zu einem unangemessen nie- 
drigen Kurse anbieten). 
Die Sammelliste enthält gleichzeitig eine Liste der Mängelstücke, 
d.h. Angaben über diejenigen Wertpapiere, deren Mäntel und Zins- oder Divi- 
dendenscheinbogen nicht die gleichen Nummern tragen. Dies tritt zuweilen 
1) Über die in Frage kommenden Entscheidungen des Reichsgerichts siehe Staubs 
Kommentar zum HGB., 8 366, Anm. 23, 12./13. Aufl.
	        
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