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Die Kapitalerhöhung.
ein, wenn bei Lieferung der Stücke eine Verwechslung der Mäntel oder Bogen
mit denen anderer Stücke derselben Effektenart stattgefunden hat, und der
Irrtum nicht bald bemerkt wurde. Auch Stücke, bei denen wesentliche zur
Lieferbarkeit erforderliche Teile fehlen, werden in der Liste aufgeführt. Die
Banken prüfen bei der Annahme von Wertpapieren diese Veröffentlichungen
und sind dadurch oft in der Lage, verwechselte Teile bei dem in der Liste ge-
nannten Besitzer umzutauschen. Dadurch können an beiden Stellen Effekten,
deren Mäntel und Bogen nicht übereinstimmen, und die daher nicht lieferbar
sind, wieder voll lieferfähig werden.
7. Bezug neuer Aktien, Zusammenlegung von Aktien,
Zinsherabsetzung (Konversion uswW.).
Einige Beamte oder eine besondere Abteilung des Effektenbüros pflegen
sich damit zu beschäftigen, die Mitteilungen der Aktiengesellschaften an ihre
Aktionäre, wie der Staaten, Gemeinden, Körperschaften usw. an ihre Ob-
ligationäre dahin zu prüfen, ob sie für ihre Kunden von besonderem Interesse
sind. In diesem Falle wird die Kundschaft auf die Bekanntmachungen hin-
gewiesen. Solche Mitteilungen sind besonders: Erhöhung des Aktienkapitals
und Ausübung des Bezugsrechts, Herabsetzung des Aktienkapitals durch Zu-
sammenlegung, Zuzahlung auf Aktien, Konversionen, d. h. Herabsetzung des
Zinsfußes bei Anleihen usw.
Gleichzeitig werden häufig in derselben Abteilung diejenigen technischen
Arbeiten erledigt, die bei der Emission neuer Wertpapiere in Betracht
kommen.
Eine Kapitalerhöhung vollzieht sich in der Regel in folgender Weise.
Zunächst beschließt der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft, häufig auf An-
regung des Vorstandes, eine Erhöhung des Aktienkapitals vorzunehmen.
Er bedarf hierzu der Genehmigung der Generalversammlung der Aktionäre.
Bevor die Generalversammlung stattfindet, hat die Verwaltung der Gesell-
schaft gewöhnlich schon ein Abkommen mit einer oder mehreren Banken
(meist dem oder den bisherigen Emissionshäusern) abgeschlossen, wonach
sich die Banken, unter der Voraussetzung, daß die Generalversammlung
den Antrag genehmigt, verpflichten, die neuen („jungen“) Aktien zu einem
bestimmten Kurse zu übernehmen und sie, ganz oder zu einem bestimmten
Teil, den bisherigen („alten‘) Aktionären zum Bezuge anzubieten. Meist
wird auch zum Zwecke der Übernahme neuer Aktien ein Konsortium gebildet
(siehe S. 110). Die Aktiengesellschaft bietet also den Bezug der neuen Aktien
ihren Aktionären nicht direkt an, und die Übernahme der neuen Aktien durch
die Banken erfolgt für eigene Rechnung, nicht als Kommissionär für Rechnung
der Gesellschaft, die auf Grund des Gesetzes (HGB. $226) eigene Aktien
nicht erwerben soll. Das Konsortium geht also durch die Übernahme ein
Risiko ein, da es nicht mit Bestimmtheit wissen kann, in welchem Umfange
die Aktionäre von dem Angebot zur Übernahme der neuen Aktien Gebrauch