Full text: Die Technik des Bankbetriebes

18 Die. Abtrennung der Zins- und Dividendenscheine. 
meldung meist vom Kassen-Verein ausgeführt, so daß die Banken eine Ab- 
hebung der Stücke auch in diesem Falle nicht vorzunehmen brauchen. Die 
Anmeldung muß mindestens drei Tage vor der Generalversammlung erfolgen, 
und zwar gewöhnlich beim Emissionshause oder den von der Gesellschaft 
bestimmten Hinterlegungsstellen, die in der offiziellen, im „Reichsanzeiger“‘ 
und einigen anderen Zeitungen veröffentlichten Bekanntmachung (Einladung 
zur Generalversammlung) genannt sind. Das Statut bestimmt häufig eine 
längere Frist, z. B. eine solche von einer Woche. Es werden zwei gleichlautende 
Nummernverzeichnisse ausgestellt und der Hinterlegungsstelle mit den Ak- 
tien zugesandt. Das eine Nummernverzeichnis wird zurückgegeben, mit 
einem Stempelaufdruck versehen (z. B.: „angemeldet zur Generalversamm- 
lung“) und dient als Quittung für die hinterlegten Wertpapiere. Ferner er- 
hält der Aktionär eine Stimmkarte, die gleichzeitig als Einlaßkarte zur Ge- 
neralversammlung dient. Zuweilen erhält der Aktionär von der Hinterlegungs- 
stelle keine Stimmkarte, sondern nur das abgestempelte Nummernverzeich- 
nis (den Hinterlegungsschein). Auf Grund dieses Schriftstückes wird ihm in 
der Generalversammlung die Stimmkarte ausgehändigt. 
Die Aktien werden von der Hinterlegungsstelle zurückbehalten und 
können nach der Versammlung gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheines 
umgetauscht werden. Statt der Übersendung der Aktien genügt auch: eine 
Bescheinigung der Hinterlegung bei einem Notar. Die näheren Bestimmungen 
für die Hinterlegung der Aktien werden bei der Einladung zur Versamm- 
lung bekanntgemacht. Sie sind auch in der Satzung (Statut) der Gesellschaft 
enthalten. Häufig wird auch der Kassen-Verein bei Papieren, die im Giro- 
Effekten-Depot liegen, als Hinterlegungsstelle bestimmt, so daß dieser die 
Stücke nicht anderen Hinterlegungsstellen zu übersenden braucht. 
8. Die Abtrennung der fälligen Zins- und 
Dividendenscheine. 
Zur Verwaltung der Wertpapiere gehört auch, wie erwähnt, die Ab- 
trennung der fälligen Zins- und Dividendenscheine, sofern sie von Wert- 
papieren zu erfolgen hat, die sich in einem offenen Depot befinden oder dem 
Kunden auf Stückekonto gutgeschrieben sind. Während die Abtrennung Auf- 
gabe der Effektenabteilung ist, besorgt die Kuponkasse die Einlösung der 
Scheine und gewöhnlich deren Abrechnung. Bei den im Giro-Effekten-Depot 
oder bei auswärtigen Banken liegenden Wertpapieren wird die Abtrennung 
von diesen Depotstellen vorgenommen. Jedoch ist die Gutschrift der Beträge 
zu überwachen. Dies geschieht entweder von der Effektenabteilung oder- der 
Kuponkasse. Auch ist die Gutschrift für die Kundschaft von der Effekten- 
abteilung vorzunehmen oder von der Kuponkasse zu veranlassen. Für die 
Kunden bedeutet diese Tätigkeit der Banken eine große Erleichterung, da 
sie nicht nötig haben, den‘ Einzug des Gegenwerts der Kupons oder Divi- 
dendenscheine selbst vorzunehmen. Der Gegenwert wird vielmehr ihrem
	        
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