18 Die. Abtrennung der Zins- und Dividendenscheine.
meldung meist vom Kassen-Verein ausgeführt, so daß die Banken eine Ab-
hebung der Stücke auch in diesem Falle nicht vorzunehmen brauchen. Die
Anmeldung muß mindestens drei Tage vor der Generalversammlung erfolgen,
und zwar gewöhnlich beim Emissionshause oder den von der Gesellschaft
bestimmten Hinterlegungsstellen, die in der offiziellen, im „Reichsanzeiger“‘
und einigen anderen Zeitungen veröffentlichten Bekanntmachung (Einladung
zur Generalversammlung) genannt sind. Das Statut bestimmt häufig eine
längere Frist, z. B. eine solche von einer Woche. Es werden zwei gleichlautende
Nummernverzeichnisse ausgestellt und der Hinterlegungsstelle mit den Ak-
tien zugesandt. Das eine Nummernverzeichnis wird zurückgegeben, mit
einem Stempelaufdruck versehen (z. B.: „angemeldet zur Generalversamm-
lung“) und dient als Quittung für die hinterlegten Wertpapiere. Ferner er-
hält der Aktionär eine Stimmkarte, die gleichzeitig als Einlaßkarte zur Ge-
neralversammlung dient. Zuweilen erhält der Aktionär von der Hinterlegungs-
stelle keine Stimmkarte, sondern nur das abgestempelte Nummernverzeich-
nis (den Hinterlegungsschein). Auf Grund dieses Schriftstückes wird ihm in
der Generalversammlung die Stimmkarte ausgehändigt.
Die Aktien werden von der Hinterlegungsstelle zurückbehalten und
können nach der Versammlung gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheines
umgetauscht werden. Statt der Übersendung der Aktien genügt auch: eine
Bescheinigung der Hinterlegung bei einem Notar. Die näheren Bestimmungen
für die Hinterlegung der Aktien werden bei der Einladung zur Versamm-
lung bekanntgemacht. Sie sind auch in der Satzung (Statut) der Gesellschaft
enthalten. Häufig wird auch der Kassen-Verein bei Papieren, die im Giro-
Effekten-Depot liegen, als Hinterlegungsstelle bestimmt, so daß dieser die
Stücke nicht anderen Hinterlegungsstellen zu übersenden braucht.
8. Die Abtrennung der fälligen Zins- und
Dividendenscheine.
Zur Verwaltung der Wertpapiere gehört auch, wie erwähnt, die Ab-
trennung der fälligen Zins- und Dividendenscheine, sofern sie von Wert-
papieren zu erfolgen hat, die sich in einem offenen Depot befinden oder dem
Kunden auf Stückekonto gutgeschrieben sind. Während die Abtrennung Auf-
gabe der Effektenabteilung ist, besorgt die Kuponkasse die Einlösung der
Scheine und gewöhnlich deren Abrechnung. Bei den im Giro-Effekten-Depot
oder bei auswärtigen Banken liegenden Wertpapieren wird die Abtrennung
von diesen Depotstellen vorgenommen. Jedoch ist die Gutschrift der Beträge
zu überwachen. Dies geschieht entweder von der Effektenabteilung oder- der
Kuponkasse. Auch ist die Gutschrift für die Kundschaft von der Effekten-
abteilung vorzunehmen oder von der Kuponkasse zu veranlassen. Für die
Kunden bedeutet diese Tätigkeit der Banken eine große Erleichterung, da
sie nicht nötig haben, den‘ Einzug des Gegenwerts der Kupons oder Divi-
dendenscheine selbst vorzunehmen. Der Gegenwert wird vielmehr ihrem