536 Die Depotauszüge als Kontrollmittel.
allein Eintragungen vornehmen dürfen, Änderungen sind überhaupt unzu-
jJässig. Bei Anwendung des maschinellen Verfahrens ist die Möglichkeit, daß
Eintragungen von einer unberufenen Seite erfolgen, namentlich wenn der
Zutritt zu den Karteikästen erschwert ist, besonders gering. Häufig wird
die Depotbuchhaltung nicht der Effektenabteilung, sondern der Buchhaltung
angegliedert, um eine räumliche Trennung von der Effektenabteilung und
dem Tresor herbeizuführen und dadurch eine persönliche Verbindung mit
den in diesen Abteilungen arbeitenden Angestellten nach Möglichkeit zu
vermeiden.
Besonderen Wert für die Kontrolle besitzen ferner die an die Kundschaft
jährlich oder halbjährlich versandten Depotauszüge (siehe S. 597). Es ist
darauf zu achten, daß diese Auszüge nach ihrer Herstellung in der Depot-
buchhaltung nicht mehr von irgendeinem Unbefugten, namentlich nicht
von einem Angestellten der Tresorverwaltung, geändert werden können. Es
darf — neben der Depotbuchhaltung — auch niemand Einfluß auf die An-
f{ertigung oder Absendung der Depotauszüge ausüben. Von wesentlicher
Bedeutung ist ferner, daß die Bestätigungsschreiben der Kunden über ihren
Depotbestand an eine unabhängige Stelle gerichtet und ausschließlich dieser
Stelle zugeleitet werden. Häufig wird den Auszügen ein an die Revisions-
abteilung gerichteter Briefumschlag zur Benutzung für die Rücksendung der
Bestätigungen beigelegt.
All die geschilderten ständigen Kontrollen können jedoch eine volle
Sicherheit gegen Veruntreuungen nicht schaffen, wenn die Effektenbestände
des Tresors nicht von Zeit zu Zeit an Hand des hier geführten Bestandsbuches
revidiert werden. Wir haben gesehen, daß die Kontrollen zwar die richtige
Führung des Bestandsbuches feststellen können; sie vermögen aber nicht
dessen Übereinstimmung mit den tatsächlichen Tresorbeständen darzutun.
Diese Prüfung ist Aufgabe der in bestimmten Zeitabständen — gewöhnlich
monatlich — oder gelegentlich erfolgenden Revisionen. Sie werden am besten
ebenfalls von einer unabhängigen Stelle, z. B. der Revisionsabteilung, vor-
genommen. Auf sie darf natürlich die Tresorverwaltung keinerlei Einfluß
ausüben.
Die Zählung der Tresorbestände geschieht in folgender Weise. Die mit
Papierbändern versehenen Pakete werden einer größeren Anzahl von Re-
visoren übergeben; diese vergleichen deren Inhalt mit den auf den Bändern
vermerkten Ziffern und tragen die, Höhe des Bestandes nebst dem Namen
des Effekts in eine Liste ein. Haben die Revisoren den Inhalt der Pakete
mit der Aufschrift übereinstimmend gefunden, so setzen sie ihre Namen auf
die Bänder, um zu bescheinigen, daß der angegebene Effektenbetrag tatsäch-
lich vorhanden ist. ‚Das ist notwendig, um in dem Falle, daß sich der Inhalt
eines Paketes später als unrichtig erweist, jederzeit feststellen zu können,
welcher Angestellte die Nachzählung vorgenommen hat. Damit bei dieser
Tätigkeit nicht selbst Entwendungen vorgenommen werden können, wird
es ratsam sein, die Zählung so vornehmen zu lassen, daß mehrere Revisoren