652 Sicherungsmaßnahmen gegen Fälschung von Akkreditiven.
durch den Korrespondenten erfolgt. Eine solche Ziehung ist dann besonders
üblich, wenn der Kreditbrief auf eine Währung lautet, die weder die des
Ausstellungslandes noch die des vom Kreditbriefinhaber besuchten Landes
ist. Wenn z. B. eine deutsche Bank einem Reisenden einen Kreditbrief zu
übergeben hat, der nach Britisch-Indien gehen will, so stellt sie den Kredit-
brief auf Pfund Sterling aus. Der Reisende wird dann durch den Kreditbrief
ermächtigt, auf eine Londoner Bank einen Scheck oder eine Sichttratte zu
ziehen, während gleichzeitig die beauftragte indische Bank angewiesen wird, ihm
diese Ziehungen auf London zu negozieren (abzukaufen). In einem solchen
Falle muß die deutsche Bank, der Aussteller des Kreditbriefs, die Londoner
Bank — die Remboursstelle — vorher benachrichtigen und ihr eine
Unterschriftsprobe des Kreditbriefinhabers einsenden.
Schon häufig sind Akkreditive, besonders aber Kreditbriefe gefälscht
worden. Die Banken wenden daher den Sicherungsmaßnahmen gegen
Fälschungen ihre besondere Aufmerksamkeit zu. Eine Sicherung muß zu-
aächst gegen eine mißbräuchliche Versendung von Avisbriefen erfolgen;
jener Briefe, in denen die Bank bei ihrem Korrespondenten ein Akkreditiv
stellt oder ihm die Ausstellung eines Kreditbriefes anzeigt. Gelingt es einem
Betrüger, unter Benutzung eines Briefbogens der Bank oder einer Nachahmung
des richtigen Briefbogens einen Zahlungsauftrag an den Korrespondenten
zu fälschen, so kann auch die Unterschriftkontrolle den Betrug nicht ver-
hindern, da er seine eigene Unterschrift — freilich unter Benutzung eines
tingierten Namens — dem Avisschreiben beifügen wird. Auch die Paßlegiti-
mation bietet nicht mehr ausreichenden Schutz, da Pässe schon häufig ge-
fälscht worden sind. Die Banken pflegen daher, um solche Fälschungen zu
verhindern, für Zahlungsaufträge, namentlich aber zur Eröffnung von Akkre-
Jitiven und zur Ausstellung von Kreditbriefen Formulare zu verwenden,
die auf einem gegen Fälschungen gesicherten Papier gedruckt, in Heften
gebunden und fortlaufend numeriert sind. Diese Formulare werden unter
Verschluß von besonders zuverlässigen Beamten gehalten. Bei Absendung
der Formulare erfolgt häufig ebenfalls eine besondere Kontrolle. Den
Korrespondenten werden Muster der Formulare zum späteren Vergleich
äbersandt und es wird ihnen gleichzeitig mitgeteilt, daß für Zahlungs-
aufträge und Akkreditivstellungen niemals gewöhnliche Briefbogen Verwen-
dung finden!). Zur Erhöhung der Sicherheit muß ferner nach einer Ver-
einbarung zwischen den Bankenvereinigungen der meisten europäischen
Staaten seit dem 1. März 1928 bei brieflichen Aufträgen zu Zahlungen, Über-
trägen und Überweisungen, Akkreditiven (jedoch nicht dokumentären), Gut-
schriftsanzeigen über eingegangene Beträge, soweit sie den Betrag von
5000 Dollar oder den ungefähren Gegenwert in einer anderen Währung über-
treffen, im internationalen Verkehr eine Stichzahl angegeben werden, die
auf Grund des für telegraphische Aufträge vereinbarten Schlüssels gefunden
1) Siehe hierüber den Aufsatz von W. Boes in den „„Plutus-Briefen‘“, Jahr-
gang 1927, Heft 4.