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Verpfändung von im Ausland ruhenden Wertpapieren. 55
leihung angeboten, indem die irrtümliche Auffassung besteht, daß sie ohne
weiteres verpfändet werden können, also durch einfache Übergabe des Lager-
scheins (ähnlich wie es z. B. bei Wertpapieren der Fall ist) eine Über-
tragung von Rechtsansprüchen, d. h. des Anspruchs auf Herausgabe der
Ware, stattfindet. Tatsächlich ist dies jedoch nur bei den Lagerscheinen
der vom Staate oder den Kommunen errichteten und vom Staate zur
Ausstellung von Lagerscheinen ermächtigten Lagerhäusern der Fall. Diese
Lagerscheine können durch Indossament (Giro) übertragen werden,
wenn sie an Order lauten, und gewähren ohne weiteres Anspruch auf
Herausgabe der Ware. Ihre Verpfändung geschieht durch Einigung der Par-
teien und einfache Übergabe der Urkunde; sie braucht also nicht schriftlich
zu erfolgen... Jedoch ist die Ausstellung einer schriftlichen Verpfändungs-
arklärung bei den Banken üblich. Die Übergabe der mit Girovermerk ver-
sehenen Urkunde hat für den Erwerb von Rechten an der Ware dieselben
Wirkungen, wie die Übergabe der Ware. In England spielt die Übertragung
des Eigentums oder Pfandrechts aus solchen Lagerscheinen (Warrants) eine
bedeutende Rolle. Sie werden dort häufig an Stelle der Waren, die sie ver-
xörpern, börsenmäßig gehandelt. In Deutschland hat sich das Warrantsystem
jedoch bisher nicht entwickeln können. Die von staatlich ermächtigten Lager-
häusern (z. B. Städtische Lagerhalle am Humboldthafen, Berlin; Städtischer
Osthafen, Berlin; Hamburder Freihafen-Lagerhausgesellschaft; Bremer Lager-
hausgesellschaft) ausgestellten Lagerscheine spielen im Bankverkehr eine
verhältnismäßig geringe Rolle. Die von privaten Lagerhäusern ausgestellten
Lagerscheine sind. jedoch keine Orderpapiere und der Anspruch auf Heraus-
gabe der Ware kann daher nicht durch einfache Übergabe des Lagerscheines
abgetreten werden.
Die gesetzlichen Vorschriften über den mittelbaren Besitz finden häufig
auch Anwendung bei der Verpfändung von ausländischen Wertpapieren,
die der Verpfänder einer ausländischen Bank in Verwahrung gegeben hat. Sollen
solche Papiere bei einer inländischen Bank beliehen werden, so verursacht
deren Überbringung nach Deutschland Kosten, weil schon bei der Verpfändung
im Inlande eine Stempelabgabe (Wertpapiersteuer) zu entrichten ist!). Es
wird. daher häufig von der Übersendung der Wertpapiere nach Deutschland,
also von der Übertragung des unmittelbaren. Besitzes, Abstand genommen.
Der Kreditnehmer beauftragt vielmehr die ausländische Bank, die Wert-
papiere für die deutsche, kreditgebende Bank zu verwahren. Diese wird
darauf zu achten haben, daß ihr vor der Gutschrift oder Auszahlung des
Kredites von der ausländischen Bank Mitteilung von der Überführung der
Wertpapiere in ihr Depot gemacht worden ist. Will der Kunde diesen Weg
nicht beschreiten, so muß er der kreditgebenden Bank eine Erklärung abgeben,
aus der hervorgeht, daß er die bei der ausländischen Bank hinterlegten Wert-
papiere verpfändet und den ihm an diese Bank zustehenden Anspruch auf
Herausgabe an sie abtritt. Gleichzeitig ist es notwendig, daß der Kunde
1) Kapitalverkehrssteuergesetz 8 19,