Die Gewinn- und Verlustrechnung. 695
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größer als die Vermögensbestände, so ist Vermögensminderung eingetreten,
und diese wird als Verlust bezeichnet. Da aber der in der Bilanz ausgewiesene
Gewinn oder Verlust nur durch Vergleich der Vermögensbestände mit dem
Eigenkapital vor der Bilanzaufstellung und den Verpflichtungen erkennbar
geworden ist, gibt die Bilanz noch keinen Aufschluß über die Zusammensetzung
des Gewinnes oder Verlustes, so daß aus ihr nicht ersichtlich ist, aus welchen
Quellen er dem Unternehmen zugeflossen ist. Diesem Zweck dient die Ge-
winn- und Verlustrechnung. In ihr erscheint der auf den einzelnen Er-
folgs- oder Bestandserfolgskonten (siehe Seite 117) erzielte Gewinn oder Ver-
lust, und zwar spezialisiert nach den einzelnen Konten, daher auch nach den
verschiedenen Geschäftszweigen (z. B. Kursgewinn aus eigenen Effekten-
geschäften) oder den verschiedenen Arten des Gewinns (z. B. Provisionen,
Zinsen usw.). Der Gesamtbetrag der Gewinne nach Abzug der Verluste und
der Ausgaben (Unkosten usw.), die im Sinne der Buchhaltung ebenfalls als
Verluste zu betrachten sind, sowie der Abschreibungen entspricht daher
dem in der Bilanz ausgewiesenen Gewinn (Reingewinn) oder dem Verlust,
wenn die Sollseite der Gewinn- und Verlustrechnung größer ist als die Haben-
seite. Man bezeichnet daher in der Praxis häufig die Gewinn- und Verlust-
rechnung als Teil der Bilanz und versteht daher unter der Bilanz im weiteren
Sinne beide der Vermögens- und Gewinnverrechnung dienende Abrechnungen‘).
Der Gewinn kann zur Stellung von Reserven (Rücklagen) und zur Aus-
schüttung (z. B. an Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, für Divi-
dende an die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
an die Aktionäre der Aktiengesellschaft) verwendet werden. Zuweilen wird auch
ein Teil des Gewinnes „auf neue Rechnung vorgetragen‘‘; ein solcher Gewinn-
vortrag ist aber nichts anderes als eine besondere Form der Reservestellung.
Vor dem Ausweis des Gewinnes, sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn-
und Verlustrechnung, werden die Abschreibungen vorgenommen. Sie
unterscheiden sich von den Reserven dadurch, daß sie grundsätzlich nicht
für zukünftige Verwendung zurückgestellte Beträge darstellen, sondern dem
Zwecke einer nach kaufmännischen Grundsätzen richtigen Gewinnermittlung
dienen. Sie sind daher auch vor dem Ausweis des Reingewinnes oder Rein-
verlustes vorzunehmen, Die Abschreibungen, die z. B. auf das stehende Be-
triebsvermögen (Gebäude, Maschinen, Einrichtungsgegenstände usw.) ge-
macht werden, sollen der laufenden Abnutzung dieser Werte oder der durch
Beschädigungen oder sonstwie eingetretenen Wertverminderung entsprechen.
Ebenso sollen die Abschreibungen auf das bewegliche Betriebsvermögen
(Warenbestände, Forderungen usw.) dem Verlust entsprechen, der an dem
Tage, für den die Bilanz aufgestellt ist — dem Bilanztage (Stichtage) —
auf diese Vermögensteile eingetreten oder nach kaufmännischem Ermessen
mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie entsprechen also der tatsächlich
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t) In diesem Sinne wird auch der Begriff „Bilanz“ hier meist angewandt wer-
den, soweit nicht ein Unterschied mit der Gewinn- und Verlustrechnung erkennbar
yemacht werden soll.