Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Das Konnossement. 
beeinträchtigt wurde. Nach dem Ende der Inflation hat es jedoch wieder an 
Bedeutung eingebüßt. 
Um die mannigfaltigen und teilweise schwierigen Arten der Geschäftsab- 
wicklung bei diesen Kreditgeschäften zu verstehen, ist es notwendig, zunächst 
sich über das Wesen derjenigen Dokumente Klarheit zu verschaffen, die den 
Banken vollständig oder nur teilweise als Sicherheit für den Kredit dienen. Da- 
bei ist grundsätzlich zwischen solchen Dokumenten zu unterscheiden, die 
ohne weiteres Anspruch auf die Auslieferung der Ware gewähren, deren Besitz 
also dem Besitze der Ware gleichsteht, und denjenigen, durch die der Trans- 
portführer nur den Empfang der Ware zum Zwecke der Versendung an den 
Bestimmungsort bescheinigt. Die erste Gattung von Dokumenten bezeichnet 
man als Dispositionspapiere, oder zuweilen auch als Traditionspapiere, 
wenn sie Orderpapiere sind und daher, wie auf Seite 48 erwähnt, durch 
Indossament (auch Blanko-Indossament und Blanko-Tradition) übertragen 
werden können. 8 363 Abs. 2 HGB. bezeichnet ausdrücklich, welche Doku- 
mente dieser Art als Orderpapiere gelten. Es sind dies Konnossemente, Lade- 
scheine, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden er- 
mächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe und Transportversicherungspolicen. 
Ein Konnossement (Schiffsfrachturkunde) ist die Bescheinigung des 
Reeders oder Schiffers (Schiffsführers, Kapitäns usw.) über den Empfang von 
Waren zur Beförderung. Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen 
dem legitimierten Inhaber des Konnossements die Güter auszuliefern ($ 645 
HGB.). Ohne Rückgabe des Konnossements kann also niemand, nicht einmal 
der Verlader oder der Empfänger, in den Besitz der Ware gelangen. Das 
Konnossement muß nach 8643 HGB. folgende Angaben enthalten: 
L. den Namen des Schiffers, 
2. den Namen und die Nationalität des Schiffes, 
3. den Namen des Abladers (Verladers), 
4. den Namen des Empfängers, 
3. den Abladungshafen (Verschiffungshafen), 
6. den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Order über ihn einzuholen ist, 
7. die Bezeichnug der abgeladenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, 
deren Menge und Merkzeichen, 
8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht, 
9. den Ort und den Tag der Ausstellung, 
10. die Zahl der ausgestellten Exemplare. 
Wie aus Punkt 10 hervorgeht, können die Konnossemente in mehreren 
Exemplaren ausgestellt werden. Die Anzahl der Exemplare, die der Schiffer 
auszustellen hat, bestimmt der Verlader. Gewöhnlich werden mehrere Exem- 
plare ausgestellt und mit verschiedenen Schiffen befördert, damit der Emp- 
fänger auch dann ein Exemplar erhält, wenn eine Post verloren geht. Ferner 
behält der Schiffsführer einige Kopien für seinen eigenen Gebrauch zurück; 
diese werden als solche gekennzeichnet. Die Anzahl der für den Verlader 
auszustellenden Exemplare hängt jedoch auch von den Zollvorschriften 
desjenigen Landes ab, in das die Ware versandt wird. So müssen z. B. in 
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