Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Das Konnossement. 
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Chile bei der Verzollung zwei Exemplare des Konnossements vorgezeigt. wer- 
den, so daß der deutsche Exporteur die Ausstellung von vier Exemplaren ver- 
anlassen muß, von denen er je zwei durch verschiedene Schiffe befördert. Nach 
deutschem Handelsrecht ist eine bestimmte Anzahl von Exemplaren nicht 
vorgeschrieben. Die Gesetze anderer Länder enthalten zuweilen derartige 
Bestimmungen, z. B. der französische Code de Commerce, in dem die Aus- 
stellung von mindestens vier Exemplaren verlangt wird. Da der Schiffs- 
führer die Ware bereits ausliefern darf, wenn ihm nur ein Exemplar des 
Konnossements übergeben wird, so kann die Bank eine volle Sicherheit durch 
den Besitz der Konnossemente nur erhalten, wenn ihr sämtliche für den Ver- 
lader ausgestellten Exemplare (der volle Satz; full set) ausgehändigt werden. 
Sonst. kann der Fall eintreten, daß der Verkäufer der Ware auf Grund der 
Konnossemente bei zwei verschiedenen Banken Kredit nimmt, aber nur einer 
Bank die Ware ausgeliefert wird, so daß die andere geschädigt wird. Aller- 
dings ist nach deutschem Recht ($ 646 HGB.) der Schiffsführer verpflichtet, 
falls sich mehrere legitimierte Konnossementsinhaber melden, sie sämt- 
lich zurückzuweisen und die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder sonst 
in sicherer Weise zu hinterlegen. Diese Bestimmung bedeutet jedoch für die 
Bank keinen wirksamen Schutz, weil es möglich ist, daß der unrechtmäßige 
Besitzer des Konnossements die Ware bereits in Empfang genommen hat, 
vevor der berechtigte Empfänger das Verlangen nach Auslieferung der Ware 
stellt. In einigen Ländern erfolgt die Auslieferung der Ware, wenn sie von 
mehreren Konnossementsinhabern verlangt wird, an denjenigen, an den der 
Anspruch auf Grund des Konnossements zuerst übertragen worden ist. Die 
Anzahl der ausgestellten Exemplare festzustellen ist für die Bank nicht 
schwierig, da sie auf jedem Konnossement vermerkt sein muß. Die Aus- 
stellung des Konnossements erfolgt häufig in der Art, daß statt des 
Namens des Empfängers die Bemerkung „an Order‘ gesetzt wird. Damit ist 
zemeint, daß die Auslieferung an die Order des Verladers erfolgen soll. Der 
Verlader muß alsdann das Konnossement wie der Remittent eines Wechsels 
an erster Stelle girieren!). Ist dieses Giro ein Blankoindossament, also nicht 
erwähnt, an wen giriert ist, so bedarf es keiner weiteren Indossamente; im 
anderen Falle muß der Indossatar weiter girieren, da der Empfänger der 
Ware, wie beim Wechsel durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinunter- 
gehende Reihe von Indossamenten legitimiert wird. (Art. 36 der Wechsel- 
ordnung). Beim Blankoindossament gilt aber der Inhaber der Urkunde als 
deren Eigentümer, an den giriert wurde. Fehlt der Zusatz „an Order‘, ist 
vielmehr statt dessen der Name des Empfängers angegeben, so ist der Schiffs- 
führer nach deutschem Recht (8 659 HGB.) zur Rückgabe oder Auslieferung 
der Güter auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnossements 
verpflichtet, sofern der Verlader und der im Konnossement bezeichnete 
Empfänger in die Rückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Auch 
in verschiedenen anderen Staaten bestehen ähnliche Bestimmungen. 
1) Siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.
	        
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