Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Daher sind die nicht an Order gestellten Konnossemente für die bank- 
mäßige Beleihung ungeeignet; es sei denn, daß als Empfänger der Name 
des Kreditgebers, dessen Korrespondent oder Spediteur angegeben ist. 
Regelmäßig sind in dem Konnossement auch die Bedingungen verzeichnet, 
unter denen der Reeder die Verschiffung der Ware übernommen hat. Gewöhn- 
lich enthält das Konnossement den Vermerk: „Unverantwortlich für Inhalt, 
Maß, Gewicht, Bruch, Leckage‘“. Der Reeder übernimmt demnach keine 
Gewähr dafür, daß der Inhalt der verladenen Kisten, Behälter usw. den An- 
gaben des Versenders entspricht. Daher ist die Beleihung von Konnosse- 
menten über Waren, die nicht, wie z. B. Getreide, Holz, Baumwolle, Erze, Tabak 
asw., offen oder in Ballen versandt werden, besonders riskant und wird aus 
diesem Grunde meist nur bei Firmen ausgeübt, deren Kreditwürdigkeit 
außer Frage steht!). Gegen die Gefahr des Unterganges eines Schiffes oder einer 
Feuersbrunst auf dem Schiffe schließt der Verlader eine Versicherung ab; die 
Police der Versicherungsgesellschaft wird bei der Beleihung der Konnosse- 
mente der Bank übergeben und der Anspruch aus dem Versicherungs- 
vertrag ihr ebenfalls verpfändet. Die Transportversicherungspolice lautet 
auf den Inhaber oder sie ist, wie das Konnossement, „an Order‘ gestellt 
und kann daher, wie wir gesehen haben, durch Indossament übertragen 
werden. Zuweilen hat der Versicherungsnehmer eine laufende Police für seine 
sämtlichen Versendungen abgeschlossen; die Versicherungsgesellschaft gibt 
dann Versicherungszertifikate oder sogenannte Avenants aus, mit denen in 
derselben Weise wie aus der Versicherungspolice bei Eintritt des Schadens 
Ansprüche gegen die Gesellschaft erhoben werden können. Die Versicherung 
muß neben dem üblichen Transportrisiko noch die in der Police angegebenen 
besonderen Gefahren umfassen. Für die Beschaffenheit der Waren übernimmt 
ler Reeder ebenfalls keine Verantwortung, jedoch veranlaßt der Exporteur 
zuweilen auf Verlangen des Käufers die Ausstellung eines Inspektions- 
zertifikates, d.h. einer Urkunde, in der ein vereideter Sachverständiger die 
Beschaffenheit der verladenen Waren bescheinigt. 
Den Konnossementen über die zur Ausfuhr gelangenden Waren wird 
häufig eine vom Exporteur ausgestellte Rechnung (Faktura) über die 
versandten Waren beigefügt; sie hat keine rechtliche Bedeutung, sondern 
dient der Bank nur dazu, sich über den Verkaufspreis und die Verkaufs 
bedingungen zu unterrichten, um diese Angaben mit als Grundlage für die 
Höhe der Beleihung verwenden zu können. Auch muß die Bank, wenn sie 
Konnossemente für Rechnung eines Kunden einzulösen hat, die Rechnung 
daraufhin prüfen, ob die Angaben über die Waren usw. mit den Dokumenten 
übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so muß sie sich mit ihrem Kunden 
in Verbindung setzen. 
Ferner ist beim Export häufig die Ausstellung einer sogenannten Kon- 
sulatsfaktura notwendig, d. h. einer Rechnung, deren Richtigkeit von 
dem Konsul des Bestimmungslandes beglaubigt werden muß. Konsulats- 
1) Beispiel eines Konnossements siehe Kapitel VII, Abschnitt 4. 
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