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Konnossement-Teilscheine.
er von dem Beschädigungsvermerk im Konnossement Abstand. Diese KEr-
klärungen werden „letters of indemnity‘“ genannt; sie werden den Konnosse-
menten bei der Beleihung meist beigefügt.
Zuweilen spielen bei den Warenkreditgeschäften auch die Delivery-
Orders eine Rolle. Man nennt diese Urkunden in Deutschland Konnosse-
ment-Teilscheine und versteht darunter Anweisungen des Konnossement-
inhabers an die Reederei des Schiffes oder die Kaiverwaltung, eine bestimmte
Menge der Waren an eine andere, in der Urkunde genannte Person oder
Firma auszuliefern. Diese Anweisung gibt erst dann Anspruch auf Auslieferung
der Ware, wenn die Reederei oder Kaiverwaltung durch Abstempelung den
an sie gerichteten Antrag genehmigt hat. Dies geschieht aber in der Regel
erst nach Rückgabe des Konnossements. Die Ausstellung von Teilscheinen
erfolgt gewöhnlich, wenn der Importeur einen Teil der Ware oder die gesamte
Menge in verschiedenen Partien bereits vor Eintreffen des Schiffes oder der
Löschung der Güter durch die Kaiverwaltung weiterverkauft hat. Der Im-
porteur kann die Ausstellung nur vornehmen, wenn er im Besitze des Kon-
nossements ist oder sich diese Urkunde im Besitze der Bank befindet, bei
der er sie zur Sicherheit für einen Kredit hinterlegt hat. In diesem Falle
übergibt er die von ihm ausgestellten Teilscheine der Bank, die sie an den
Abnehmer der Ware, d.h an den neuen Käufer, gegen Bezahlung der Ware
weitergibt. Der von dem Abnehmer gezahlte Betrag wird alsdann von der
Bank zur Ablösung des von dem Importeur auf Grund der Konnossemente
in Anspruch genommenen Kredits verwendet. Zuweilen erfolgt die Aus-
stellung des Konnossement-Teilscheins nicht von dem Importeur selbst,
sondern von der Bank auf Veranlassung des Importeurs. Ist der neue
Käufer der Ware jedoch nicht in der Lage, die Ware sofort bar zu bezahlen,
so läßt er den von der Bank des Importeurs ausgestellten Teilschein von
einer Bank einlösen, die mit ihm in Geschäftsverbindung steht und bereit ist,
ihm auf Grund dieser Urkunde Kredit zu geben. Sofern der Konnossement-
teilschein von der Reederei oder Kaiverwaltung nicht genehmigt ist, also
keinen Anspruch auf Auslieferung der Ware gewährt, setzt die Beleihung vor-
aus, daß der Kreditgeber gegenüber dem Inhaber des Konnossements das Ver-
trauen entgegenbringt, er werde sich die Ware, soweit er darauf Teilscheine
ausgestellt hat, nicht ausliefern lassen. Daher pflegen die Banken solche Teil-
scheine nur zu beleihen, wenn sie von einer anderen, zuverlässigen Bank oder
anderen bedeutenden Firma ausgestellt sind. Hat der Importeur die gesamte,
im Konnossement verzeichnete Warenmenge gegen mehrere Teilscheine ver-
kauft, so wird die Bank, die die Urkunden auf dessen Veranlassung auß-
gestellt hat, die Konnossemente nicht dem Importeur aushändigen, obgleich
dessen Kredit nunmehr zurückbezahlt ist, sondern sie an den Schiffsführer
oder die Kaiverwaltung senden, die nun die Ware in den vorgeschriebenen
Teilmengen an die Besitzer der Teilscheine ausliefert. Der Importeur
wäre sonst, wenn er die Konnossemente erhielte, in der Lage, die Ware wider-
rechtlich in Empfang zu nehmen, obgleich er sie weiterverkauft hat. Hat die
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