782 Gefälschte Quittungen und Überweisungsaufträge.
zoll- und Habenposten, wie sie auf S. 705 dargestellt wurde, so würden die
Summen der nach den Grundbüchern auf Kontokorrent-Konto zu belasten-
den Beträge nicht mit den Summen der in den Kontokorrenten verbuchten
Sollposten übereinstimmen. Dasselbe gilt natürlich sinngemäß von der Salden-
kontrolle (s. S. 705). Um die Übereinstimmung herbeizuführen, müßte schon
der Kontokorrentbuchhalter in das Beibuch oder auf den Abstimmungs-
bogen den Posten nachtragen. Zur Verhütung einer solchen Fälschung des
Beibuchs läßt man dieses Buch häufig von einem zweiten Buchhalter führen.
Bei den Abstimmungsbogen ist dies nicht möglich, weil sie im Durchschreibe-
verfahren mit den Kontokorrentbuchungen hergestellt werden. Aus diesem
Grunde ist aber bei dieser Methode auch die nachträgliche Einsetzung eines
Postens in die Abstimmungsbogen erschwert. Wird ein Gegenkontokorrent
geführt, das mit dem Hauptkontokorrent abgestimmt wird, so wird hierdurch
schon die absichtliche Auslassung einer Buchung in das Hauptkontokorrent
bedeutend erschwert. In Betrieben, wo nur ein Kontokorrent geführt wird,
verhindert aber besonders die auf S. 707 erwähnte tägliche Abstimmung aller
Kontokorrentbuchungen mit den Originalbelegen, also z. B. den Quittungen
and Überweisungsaufträgen, die Unterlassung einer Buchung.
Aus der Tagesbilanz läßt sich das Fehlen des Kontokorrentpostens
nicht ersehen, weil in diese nach den auf Grund der Zusammenstellungen der
Grundbücher erfolgten Buchungen in das Sammeljournal die jedem Haupt-
buchkonto täglich zu belastenden oder gutzuschreibenden Summen übertragen
werden. Es besteht daher keine Verbindung zwischen der Tagesbilanz und den
einzelnen Buchungen in das Kontokorrent. Auch die Monatsbilanz (Roh-
bilanz) würde, da sie nach dem Sammeljournal aufgestellt ist, nicht ergeben,
daß ein Posten im Kontokorrent fehlt. Dagegen würden alsdann in den nach
den einzelnen Kontokorrenten angefertigten Kontokorrentauszügen (Salden-
listen) die darin enthaltenen Umsatzziffern nicht mit dem Sammeljournal oder
dem Hauptbuch übereinstimmen. Um eine solche Differenz zu entdecken,
ist es notwendig, die monatlichen Saldenlisten mit dem Sammeljournal oder
Hauptbuch abzustimmen. Dies geschieht auch in der Regel; unabhängig davon,
ob ein Betrug der geschilderten Art auch durch andere Kontrollen schon früher
als nach dem Monatsende entdeckt werden kann. Da die Saldenlisten gewöhn-
lich von den Kontokorrentbuchhaltern angefertigt werden, ist ihr Vergleich
mit den Kontokorrenten durch eine Kontrollstelle erforderlich, wenn man sich
nicht auf die — in der Regel ausreichende — Abstimmung der Kontokorrent-
buchungen mit den Originalbelegen oder den Grundbuchungen verlassen will.
£s wurde schon darauf hingewiesen, daß die halb- oder vierteljährlich
an die Kundschaft versandten Kontoauszüge oder die Zinsstaffeln, falls die
Angabe der Umsätze in den Kontoauszügen durch Tagesauszüge ersetzt wird,
von den Kunden zu bestätigen sind und auf den Eingang der Bestätigungen
geachtet werden muß (s. S. 729). Die Kontrolle dieses Eingangs erfolgt ge-
wöhnlich nicht in der Buchhaltung, sondern ebenfalls von einer räumlich ge-
trennten Kontrollstelle, z. B. der Revisionsabteilung. An Hand der eingegan-