Full text: Die Technik des Bankbetriebes

‚tig mit der Ak- 
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Remboursgeschäfte. 
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lich auch in Frage kommen, wenn der Verkäufer oder dessen Bank nicht einen 
‚angfristigen Wechsel (einen Wechsel auf 60 oder 90 Tage nach Sicht) auf den 
Käufer oder dessen Bank zieht, sondern den Dokumenten eine Sichttratte 
veilegt. In beiden Fällen hat die Bank, die den Vorschuß gewährt oder den 
Wechsel diskontiert, als Sicherheit die Konnossemente in Händen, die ja das 
Eigentum an der Ware verkörpern. Jedoch haftet ihr beim langfristigen 
Wechsel zunächst nicht der Käufer oder seine Bank, sondern nur der Verkäu- 
ier, weil die Haftung des Bezogenen erst nach Leistung der Akzeptunter- 
schrift eintritt. Bei der Sichttratte kommt eine Haftung des Käufers oder 
seiner Bank überhaupt nicht in Frage, weil diese Urkunde sofort nach der 
Ankunft am Bestimmungsorte bar eingelöst wird. 
Die Gewährung eines Vorschusses auf Dokumentartratten erfolgt in der 
Regel ebenfalls nicht zum vollen Werte der Ware. Bei der Diskontierung wird 
der ganze Betrag nach Abzug der Zinsen ausgezahlt; diese kommt daher nur 
bei durchaus kreditwürdigen Exportfirmen oder gegen gleichzeitige Sicher- 
stellung anderer Werte (z. B. von Wertpapieren) in Frage. Natürlich kann 
der Vorschuß gegen Dokumentartratten auch in Form eines Bankakzepts 
gewährt werden, indem die Bank den Vorschuß nicht bar auszahlt, son- 
dern ihr Akzept gibt, das der Kunde bei einer anderen Bank zum Dis- 
kont gibt. 
Das deutsche Bankakzept hatte vor dem Kriege im überseeischen Ver- 
kehr eine große Bedeutung erlangt, indem die Akzepte der Großbanken im 
Auslande beim Abschluß von Remboursgeschäften gern genommen wurden. 
Durch den Niedergang der deutschen Wirtschaft hat auch das Akzept der 
deutschen Banken im Auslande an Ansehen eingebüßt. Allmählich scheint 
as jedoch wieder zu größerer Bedeutung zu kommen. Jedoch werden seit 
einigen Jahren die Remboursgeschäfte von deutschen Importeuren vielfach 
in der Weise abgeschlossen, daß in ihrem Auftrage eine deutsche Bank sich 
das Akzept einer ausländischen Bank verschafft, das dem Exporteur nach 
Verladung der Ware zur Verfügung gestellt wird. Die ausländische Bank 
gewährt somit der deutschen Bank einen Akzeptkredit. Namentlich ameri- 
kanische Banken pflegen diese Geschäfte jetzt in größerem Umfange zu 
machen. Sie wickeln sich in folgender Form ab. Der amerikanische Exporteur 
zieht die Tratte (z. B. per 90 Tage Sicht) nach Verladung der Ware auf die 
mit der deutschen Bank in Geschäftsverbindung stehende amerikanische 
Bank. Diese akzeptiert die Tratte nach Empfang und Prüfung der Dokumente 
und übersendet sie dem Exporteur (bzw. dessen Bank), während sie die 
Dokumente der deutschen Bank übermittelt. Diese räumt nun dem Kunden 
ainen Kredit in Dollarwährung ein, wofür er gewöhnlich neben den Zinsen 
ınd der der deutschen Bank von der amerikanischen Bank berechneten 
Akzeptprovision noch eine Provision (für die Vermittlung und Übernahme 
des Risikos) zu zahlen hat. Die Dokumente liefert die deutsche Bank dem 
Kunden aus; ebenso, als wenn sie dem Exporteur ihr eigenes Akzept zur Ver- 
fügung gestellt hätte. Bei Fälligkeit des Akzepts hat die deutsche Bank 
RK
	        
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