‚tig mit der Ak-
<zeptierung oder
chsel wird ent-
m ein Hin- und
mntin am Wohn-
n. Dem Kunden
Akzeptkredit
den Betrag, also
bis zur Ankunft
‚efert sie alsdann
Ware gelangen
‚edeckten Kredit
für den Akzept-
n, oder die Bank
erörterten Form
, wird. Zuweilen
an. Das ist z. B.
en liegt, in Teil-
t weiterverkauft,
echsel zu geben
vährte Barkredit
ler Bank diskon-
ank des Käufers
fig in der Form,
4 Sichtwechsel
einen Wechsel,
nn die Einlösung
ondern gegen ein
Jditgewährung an
ıng der Ware bei
tellt worden, so
seiner oder einer
Kaufvertrages je-
‚st bei Eintreffen
zzept oder gegen
der Lage, schon
‚uch zu nehmen.
Vorschuß auf die
iskontieren läßt.
‚er Verkäufer auf
zichzeitig mit den
aäft kann natür-
Remboursgeschäfte.
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lich auch in Frage kommen, wenn der Verkäufer oder dessen Bank nicht einen
‚angfristigen Wechsel (einen Wechsel auf 60 oder 90 Tage nach Sicht) auf den
Käufer oder dessen Bank zieht, sondern den Dokumenten eine Sichttratte
veilegt. In beiden Fällen hat die Bank, die den Vorschuß gewährt oder den
Wechsel diskontiert, als Sicherheit die Konnossemente in Händen, die ja das
Eigentum an der Ware verkörpern. Jedoch haftet ihr beim langfristigen
Wechsel zunächst nicht der Käufer oder seine Bank, sondern nur der Verkäu-
ier, weil die Haftung des Bezogenen erst nach Leistung der Akzeptunter-
schrift eintritt. Bei der Sichttratte kommt eine Haftung des Käufers oder
seiner Bank überhaupt nicht in Frage, weil diese Urkunde sofort nach der
Ankunft am Bestimmungsorte bar eingelöst wird.
Die Gewährung eines Vorschusses auf Dokumentartratten erfolgt in der
Regel ebenfalls nicht zum vollen Werte der Ware. Bei der Diskontierung wird
der ganze Betrag nach Abzug der Zinsen ausgezahlt; diese kommt daher nur
bei durchaus kreditwürdigen Exportfirmen oder gegen gleichzeitige Sicher-
stellung anderer Werte (z. B. von Wertpapieren) in Frage. Natürlich kann
der Vorschuß gegen Dokumentartratten auch in Form eines Bankakzepts
gewährt werden, indem die Bank den Vorschuß nicht bar auszahlt, son-
dern ihr Akzept gibt, das der Kunde bei einer anderen Bank zum Dis-
kont gibt.
Das deutsche Bankakzept hatte vor dem Kriege im überseeischen Ver-
kehr eine große Bedeutung erlangt, indem die Akzepte der Großbanken im
Auslande beim Abschluß von Remboursgeschäften gern genommen wurden.
Durch den Niedergang der deutschen Wirtschaft hat auch das Akzept der
deutschen Banken im Auslande an Ansehen eingebüßt. Allmählich scheint
as jedoch wieder zu größerer Bedeutung zu kommen. Jedoch werden seit
einigen Jahren die Remboursgeschäfte von deutschen Importeuren vielfach
in der Weise abgeschlossen, daß in ihrem Auftrage eine deutsche Bank sich
das Akzept einer ausländischen Bank verschafft, das dem Exporteur nach
Verladung der Ware zur Verfügung gestellt wird. Die ausländische Bank
gewährt somit der deutschen Bank einen Akzeptkredit. Namentlich ameri-
kanische Banken pflegen diese Geschäfte jetzt in größerem Umfange zu
machen. Sie wickeln sich in folgender Form ab. Der amerikanische Exporteur
zieht die Tratte (z. B. per 90 Tage Sicht) nach Verladung der Ware auf die
mit der deutschen Bank in Geschäftsverbindung stehende amerikanische
Bank. Diese akzeptiert die Tratte nach Empfang und Prüfung der Dokumente
und übersendet sie dem Exporteur (bzw. dessen Bank), während sie die
Dokumente der deutschen Bank übermittelt. Diese räumt nun dem Kunden
ainen Kredit in Dollarwährung ein, wofür er gewöhnlich neben den Zinsen
ınd der der deutschen Bank von der amerikanischen Bank berechneten
Akzeptprovision noch eine Provision (für die Vermittlung und Übernahme
des Risikos) zu zahlen hat. Die Dokumente liefert die deutsche Bank dem
Kunden aus; ebenso, als wenn sie dem Exporteur ihr eigenes Akzept zur Ver-
fügung gestellt hätte. Bei Fälligkeit des Akzepts hat die deutsche Bank
RK