Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Akkreditivgeschäfte. 
den Gegenwert an die amerikanische Bank zu zahlen. Gleichzeitig hat der 
deutsche Importeur den Dollarkredit an die deutsche Bank zurückzuzahlen. 
Geschäfte dieser Art sind schon vor dem Kriege häufig abgeschlossen 
worden. Eine hervorragende Rolle spielten im überseeischen Geschäft nament- 
lich die Akzepte einiger englischen Bankfirmen (Merchant Bankers, z. B. der 
Firmen Baring Brothers, Fredk. Huth & Co., Kleinwort Sons & Co., J. Henry 
Schröder & Co.), die die Gewährung von Akzeptkrediten an europäische und 
überseeische Importeure oder deren Banken als besonderen Geschäftszweig 
betrieben und daraus erhebliche Provisionseinnahmen erzielten. Die über- 
seeischen Rohstoffverkäufer machten die Akzeptierung einer angesehenen 
englischen Bank häufig zur Bedingung. In dem Maße, in dem das deutsche 
Großbank-Akzept sich im Auslande Geltung verschaffte, trat jedoch für 
Jie deutsche Einfuhr das englische Akzept mehr in den Hintergrund. Nach 
dem Kriege haben die Vereinigten Staaten von Amerika sich dem Rembours- 
Kreditgeschäft in stärkerem Umfange gewidmet, wie überhaupt ihre Stellung 
am internationalen Geldmarkte erheblich gewachsen ist. 
Wenn der Importeur, wie oben dargelegt wurde, den Rechnungsbetrag 
der eingeführten Waren nebst etwaigen Versendungskosten gegen Aus- 
händigung der Verladedokumente durch eine Bank in bar oder durch Her- 
gabe eines akzeptierten Wechsels bezahlen läßt, muß er der Bank den Auftrag 
geben, einer dritten Person oder Firma einen bestimmten Betrag gegen 
Lieferung der Dokumente zu zahlen oder den ihr vorgelegten Wechsel zu 
akzeptieren. Einen solchen Zahlungsauftrag nennt man Akkreditiv und 
spricht demgemäß von einem Akkreditivgeschäft. Ob die Bank dabei 
gleichzeitig mit dem Auftraggeber ein Kreditgeschäft abschließt, ist für den 
Begriff des Akkreditivs gleichgültig. Auch liegt schon ein. Akkreditivgeschäft 
vor, wenn eine Bank die Anweisung gibt, einen bestimmten oder bestimm- 
baren Betrag zur Verfügung eines Dritten (des Begünstigten) zu halten und 
dieser berechtigt ist, über die Summe, für die er akkreditiert ist, auch in Teil- 
beträgen zu verfügen. Durch die Möglichkeit der Teilabhebungen unter 
scheidet sich das Akkreditiv vom einfachen Zahlungsauftrag!). Ein Ak- 
kreditivgeschäft liegt jedoch nicht vor, wenn die Bank, ohne vom Kunden 
zur Stellung eines Akkreditivs beauftragt zu sein, Dokumente, die ihr von 
einer auswärtigen Bank zugehen, zum Inkasso erhält. Hat der aus 
ländische Exporteur z. B. seine Bank mit der Einziehung des Gegenwert‘ 
der Dokumente von einem Berliner Importeur beauftragt, so sendet die aus- 
ländische Bank die Dokumente an eine mit ihr in Geschäftsverbindung steh ende 
Berliner Bank, die den Gegenwert vom Importeur oder einer anderen mit ihm 
in Verbindung stehenden Bank einzieht. Die Berliner Bank (Korrespondentin 
der ausländischen Bank) braucht also mit dem Importeur in keinerlei 
Geschäftsbeziehungen zu stehen; sie hat auch von ihm keinen Auftrag zur 
Stellung eines Akkreditivs erhalten. Eine solche findet nur statt, wenn der 
Importeur bei Abschluß des Geschäfts eine dahingehende Vereinbarung mit 
1) Näheres hierüber siehe Kapitel VII, Abschnitt 3. 
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