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Akkreditive.
daß die Bank keine Verantwortung für die Echtheit und Gültigkeit der Doku-
mente sowie dafür übernimmt, daß diese den gesetzlichen Anforderungen
genügen. Inwieweit diese Bestimmung die Bank von der Pflicht zu sorgfältiger
Prüfung befreit, wenn sie vom Kunden einen Auftrag zur Aufnahme von
Dokumenten erhalten hat, ist jedoch zweifelhaft.
Bei der Übernahme des Inkassos von Dokumenten für einen Kunden
(Verkäufer) pflegt die Bank ebenfalls die Ordnungsmäßigkeit der Doku-
mente vor deren Absendung zu prüfen. Dabei wird sie auch darauf zu achten
haben, daß den Dokumenten die für die Verzollung notwendigen Urkunden
(siehe S. 61) in ordnungsmäßiger Ausfertigung beigefügt werden. Hat die
Bank ihrem Kunden durch Bevorschussung oder Diskontierung der Doku-
mentartratten einen Kredit gewährt oder glaubt sie, daß der Kunde nachträg-
lich einen solchen Kredit in Anspruch nehmen werde, so muß die Prüfung
schon in ihrem eigenen Interesse erfolgen, weil ihr die Dokumente als Sicher-
heit für den Kredit haften sollen. Kommt nur das Inkasso des Gegenwertes
in Frage, so wird die Prüfung nur im Interesse des Kunden vorgenommen.
Ferner läßt sich die Bank vom Kunden Anweisungen für den Fall geben,
Jaß die Dokumente nicht zur Einlösung gelangen. In dem Schreiben, das die
Bank bei der Versendung der Dokumente an die mit der Einziehung oder der
Akzeptierung einer Tratte beauftragte Bank richtet, ersucht sie gewöhnlich
um telegraphischen Bescheid, sofern die Einziehung oder Akzeptleistung ver.
weigert werden sollte. Für das Inkasso von Dokumenten berechnet die Bank
sbenfalls eine Provision.
Streng zu unterscheiden ist bei der Stellung von Akkreditiven zwischen
widerruflichen und unwiderruflichen, sowie zwischen bestätigten
und unbestätigten Akkreditiven. Von einem widerruflichen oder unwider-
ruflichen Akkreditiv spricht man, je nachdem der Auftraggeber sich vorbe:
halten hat, den an die Bank gerichteten Auftrag zur Zahlung oder Akzeptleistung
gegen Vorzeigung der Dokumente jederzeit zu widerrufen oder den Widerruf
ausgeschlossen hat. Ein bestätigtes Akkreditiv ist ein solches, bei dem die
Bank des Käufers dem Akkreditierten (Begünstigten) oder der von ihm be-
auftragten Bank ausdrücklich bestätigt, daß sie die Dokumente gemäß dem
Auftsage des Kunden einlösen wird; hierdurch übernimmt sie eine Zahlungs-
verpflichtung gegenüber dem Akkreditierten. Eine Unterscheidung zwi-
schen diesen vier Arten von Akkreditiven wird jedoch in der Praxis nicht
immer getroffen. Vielmehr werden widerrufliche und unbestätigte Akkreditive
einerseits sowie unwiderrufliche und bestätigte andrerseits häufig gleich-
gestellt, d. h. es werden alle unwiderruflichen Akkreditive dem Akkreditierten
bestätigt und alle zu bestätigenden als unwiderruflich betrachtet, während
die Bank, wenn ihr Kunde den Auftrag erteilt, ein widerrufliches Akkreditiv
zu stellen, an den Begünstigten kein Bestätigungsschreiben richtet, sondern nur
Mitteilung von der Akkreditierung macht. Die Verpflichtung zu einer solchen
Mitteilung pflegen aber die Banken nicht zu übernehmen. Auch in einem
Regulativ des Akkreditivgeschäftes, das die in der sogenannten ‚„Stempel-
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