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„. Auch in einem
‚nannten ‚Stempel-
Akkreditive.
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vereinigung‘‘ zusammengeschlossenen Berliner Großbanken aufgestellt haben,
werden ausdrücklich nur die beiden Gruppen unwiderrufliche (bestätigte) einer-
seits und widerrufliche (unbestätigte) Akkreditive andrerseits unterschieden!).
Häufig wünscht der Auftraggeber, daß das Akkreditiv für eine bestimmte Zeit
(z. B. bis zum 31. Dezember 1929) gestellt werden soll, aber selbst wenn der
Auftraggeber dies nicht ausdrücklich vorschreibt, werden häufig Endtermine
festgesetzt, da viele Banken unbefristete Akkreditive grundsätzlich nicht an-
nehmen. Auch im Falle der Befristung kann das Akkreditiv „widerruflich‘‘
oder „unwiderruflich‘‘ sein. Nach den eben erwähnten Grundsätzen der
„Stempelvereinigung‘“ müssen jedoch bestätigte (unwiderrufliche) Akkreditive
oefristet sein; jedoch kennzeichnet die einfache Befristung ein Akkreditiv
noch nicht als unwiderruflich. Die Frist kann, wie es im Regulativ der „Stem-
pelvereinigung‘“ heißt, eine Zahlungs- oder Abladefrist sein. Im ersten Falle
wird die Zahlung zugesichert, wenn die Dokumente bis zum Ablauf der Zah-
lungsfrist vorgelegt werden. Im zweiten Falle müssen die Dokumente ge-
wöhnlich innerhalb einer bestimmten Frist — bei europäischen Häfen einer
Frist von 14 Tagen — nach Abladung vorgelegt werden. Enthält der Auftrag
keine Angabe, ob Zahlungs- oder Abladefrist gemeint ist, so betrachten die
Banken die Frist als Zahlungsfrist. Nach Ablauf der Frist ist das befristete
Akkreditiv erloschen. Für den Verkäufer einer Ware, der sich vom Käufer
durch eine Bank ein Akkreditiv stellen läßt, ist es naturgemäß von Wichtig-
keit, daß die Bank zur Zahlung des Betrages (oder zur Akzeptierung der
Tratte) verpflichtet ist. Vereinbart der Verkäufer mit dem Käufer beim
Abschluß des Geschäfts die Stellung eines „unwiderruflichen‘‘ Akkreditives,
so bestätigt die Bank des Käufers dem Akkreditierten direkt oder durch
lie von ihr weiter beauftragte Bank ausdrücklich, daß sie die Dokumente
zemäß dem Auftrage ihres Kunden einlösen wird. Die Unwiderruflichkeit
muß mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart sein, und in dem Bestätigungs-
oriefe der Bank klar zum Ausdruck kommen. Beauftragt der Kunde die Bank
mit der Stellung eines widerruflichen Akkreditivs, so pflegen die Banken
'n dem Schreiben an den Akkreditierten oder dessen Bank anzugeben, daß
das Akkreditiv widerruflich gestellt wird. Widerruft der Kunde das Ak-
xreditiv, so muß die Bank den Akkreditierten sofort (möglichst telegra-
ohisch) von dem erfolgten Widerruf in Kenntnis setzen. Für die Bank haben
widerrufliche Akkreditive den Vorteil, daß sie auch von ihr, also nicht nur
vom Kunden, zurückgezogen werden können. Von diesem Recht wird
lie Bank Gebrauch machen, wenn der Kunde keine genügenden Sicherheiten
1) Siehe Bankarchiv vom 15. Januar 1923, XXIII, Nr. 8. — Für die Gleichstellung
iraten schon früher ein: W. Boes: Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handels-
oraxis, 14, Jahrgang, Heft 3, Juni 1921 (die Waren- oder Dokumentarakkreditive), und
Industrie- und Handelszeitung 1922, Nr. 201 (Das Wesen des Warenakkreditivs), ferner
W. Boes und Dr. E. Hartenfels: „Die Bank“ 1922, Heft 9/10, Sept./Okt. (Das Waren-
>der Dokumentenakkreditiv). — Anderer Ansicht: Dr. Arwed Koch: Der Waren-
Kredit der Banken und seine Sicherstellung, Jena 1922, und im Bank-Archiv vom
15. April 1923, XXII, Nr. 14.