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klärt, daß die Ware Eigentum der Bank oder ihr verpfändet ist. Die Aus-
jjeferung der Ware an den Käufer erfolgt in der Weise, daß die als Vertrauens-
mann fungierende Bank, die, wie erwähnt, auf dem Frachtbrief als Empfänger
vermerkt ist, dem Käufer eine Vollmacht erteilt, das Gut von der Eisenbahn
n Empfang zu nehmen.
Ähnlich wie beim Konnossement mit der Einlösung ein Kreditgeschäft
nicht immer verbunden zu sein braucht (s. S. 64), kann die Bank von ihrem
Kunden auch mit der Auszahlung des Rechnungsbetrages gegen Aushändigung
des Frachtbriefduplikats beauftragt werden, ohne daß dieser gleichzeitig Kredit
in Anspruch nimmt. Der Warenkäufer veranlaßt seine Bank zur Stellung
zines Akkreditivs zum Zwecke der Vorausbezahlung der Ware am Verladungs-
orte oder zur Bezahlung am Bestimmungsorte. Dabei wird ein Kredit nicht
in Anspruch genommen, wenn die Bezahlung aus einem Guthaben des Kunden
erfolgt oder der Kunde den Betrag der Bank zur Verfügung stellt.
Unabhängig davon, ob ein Bankkredit in Anspruch genommen wird,
der die Stellung des Akkreditivs auf Grund eines Guthabens erfolgt, hat
die Bank das Frachtbriefduplikat, soweit es möglich ist, auf seine ordnungs-
mäßige Ausstellung zu prüfen. Sie hat darauf zu achten, daß der Akkreditierte
auf dem Duplikat nicht als Empfänger der Ware bezeichnet ist, weil, wie wir
gesehen haben, sonst die Möglichkeit besteht, daß ihm ohne weiteres die
Ware von der Bahn ausgeliefert wird. Ebensowenig darf als Empfänger ein
vom Akkreditierten beauftragter Spediteur bezeichnet sein; es sei denn, daß
dieser der Bank ausdrücklich bestätigt, die Ware dem Kunden der Bank, also
dem das Akkreditiv stellenden Käufer, oder, im Falle der Kreditgewährung, der
Bank selbst zur Verfügung zu stellen. Das Duplikat muß, wie der Original-
frachtbrief, bahnamtlich gestempelt sein. Inländische Frachtbriefe müssen den
sogenannten Prüfungsstempel aufweisen, durch den die deutschen Bahnver-
waltungen die ordnungsmäßige Ausstellung bescheinigen. Ferner enthalten die
Frachtbriefe auch den für den internationalen Verkehr ausgestellten sogenann-
jen Tagesstempel der Abfertigungsstelle, mit dem die Annahme des Gutes
zur Beförderung bescheinigt wird. Stückzahl und Gewicht der Güter werden
von der Bahn nur bei Auflieferung von Stückgütern festgestellt und im
Frachtbrief durch den Wiegestempel vermerkt. Bei Waggonladungen stellt
die Bahn das Gewicht nur fest, wenn es im Frachtbrief vom Absender nicht
angegeben wurde oder wenn der Absender die Feststellung beantragt. Hat
die Bahn das Gewicht nicht bescheinigt, so haftet der Absender dem Empfän-
ger für die von ihm im Frachtbrief gemachten Angaben. Bei Selbstverladun-
zen dient jedoch der Frachtbrief als Beweismittel für Gewicht und Stückzahl
nur dann, wenn die Bahn die Feststellung getroffen hat. Die näheren Bestim-
mungen hierüber enthält die Eisenbahnverkehrsordnung. Ob die im Fracht-
brief angegebenen Waren in den verladenen Behältern (Kisten usw.) enthalten
sind, wird von der Bahn nicht geprüft.
Ebenso wie bei der Einlösung von Konnossementen auf Grund eines vom
Käufer ausgehenden Akkreditivauftrages und der Gewährung eines Vor-
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