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Die Sicherungsübereignung von Waren. 81
Auch die Sicherungsübereignung eines Warenlagers ist möglich.
Die Banken geben jedoch der Verpfändung von Waren den Vorzug, eben weil
hierbei die Ware in den Besitz der Bank übergeht oder unter deren Mitverschluß
gehalten wird, so daß der Schuldner nicht wie bei der Sicherungsübereignung
über sie rechtswidrig verfügen kann. Infolge des in den letzten Jahren all-
gemein stark vermehrten Kreditbedürfnisses ist jedoch — mehr als früher —
such die Notwendigkeit der Einräumung von Krediten entstanden, wenn
las Warenlager durch Verkauf und Zukauf häufigen Veränderungen unter-
liegt, so daß der Geschäftsbetrieb des Schuldners eine empfindliche Störung
arleiden würde, wenn er beim Abschluß eines jeden Verkaufsgeschäftes die
Bank um Herausgabe der Ware ersuchen müßte, Unmöglich ist aus diesem
Grunde z. B, die Verpfändung eines Warenlagers im Detailgeschäft, weil hier
die Waren jederzeit zur sofortigen Lieferung an den Kunden zur Verfügung
stehen müssen. Aus diesem Grunde hat die Sicherungsübereignung solcher
Warenläger neuerdings größere Bedeutung gewonnen.
In dem Vertrage über die Sicherungsübereignung von Waren wird ge-
wöhnlich die oben erwähnte Bestimmung, wonach der Kunde die übereigneten
Gegenstände als Verwahrer besitzt und die Bank sie ihm zur Fortführung
des Betriebes überläßt (s. S. 79), dahin ergänzt, daß die Bank dem Kunden
auch den Verkauf im eigenen Namen gestattet. Ferner wird vereinbart, daß
der Schuldner den Erlös verkaufter Waren der Bank sofort abzuführen
öder, wenn die Ware nicht gegen bar verkauft wird, die Kaufpreisforderung
abzutreten hat. Trotz dieser Bestimmung können jedoch der Bank
‚eicht Nachteile erwachsen, wenn der Verkauf an zahlungsunfähige
Kunden erfolgt. Daher muß sich der Schuldner gewöhnlich verpflichten,
das übereignete Warenlager auf einer bestimmten Höhe zu halten, so daß
sein Umfang trotz etwaiger Verkäufe regelmäßig die Kreditsumme deckt.
Die Bank fordert ferner vom Kunden in bestimmten Zeitabschnitten eine
Mitteilung über den Wert der Zugänge und Abgänge des Warenlagers.
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Sicherungsübereignung von
Waren, die im Betriebe des Schuldners zur Fabrikation bestimmt sind. Es
entsteht hierbei die Frage, inwieweit trotz der Bestimmung des $ 950 BGB
vertragliche Vereinbarungen rechtlich zulässig sind, wonach das Eigentum
an den neu hergestellten Waren auf die Bank übergeht, sofern die Rohstoffe,
aus denen die Ware erzeugt ist, der Bank übereignet waren, ob also diese
Bestimmung durch Vertrag abgeändert werden kann!). Soweit solche Ver-
v'räge abgeschlossen werden, muß in ihnen auch erklärt werden, daß der
‘) $ 950 BGB. lautet: „Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder meh-
rerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen
Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer
ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen,
Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
Mit dem Erwerbe des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem
Stoffe bestehenden Rechte.“ — Siehe hierüber Bank-Archiv Band XXI, S.5 und
Koch, Der Warenkredit der Banken und seine Sicherstellung, S. 119.
Buchwald, Bankbetrieb. 9. Aufl. >