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Die Diskontierung von Buchforderungen.
Kunde berechtigt ist, die übereigneten Waren für die Bank zu verarbeiten.
Der Kreditnehmer verarbeitet also die Rohstoffe im Auftrage und für Rech;
nung der Bank.
Eine eigenartige Form des Kreditgeschäfts bildet die sogenannte Dis-
kontierung von Buchforderungen. Ein Warenkaufmann ist häufig
gezwungen, seinen Kunden die Bezahlung der verkauften Waren für eine
längere Zeit zu stunden; er räumt ihnen ein „Zahlungsziel‘‘ ein. Da hierdurch
die flüssigen Mittel des Verkäufers stark in Anspruch . genommen werden,
ist es begreiflich, daß sich das Bedürfnis herausgestellt hat, derartige For.
derungen zur Sicherstellung für einen Bankkredit zu verwenden. Die Diskon-
tierung von Buchforderungen ist zuerst in Österreich aufgenommen worden.
In Deutschland hat die Deutsche Bank im Jahre 1909 eine besondere Ab-
teilung für diesen Geschäftszweig errichtet. Auch von anderen Banken werden
Buchforderungen diskontiert. Zu größerer Bedeutung sind diese Geschäfte je-
doch in Deutschland bisher nicht gelangt.
In der Öffentlichkeit sind starke Bedenken gegen diese Kreditform er-
hoben worden. Man hat namentlich dagegen eingewendet, daß die Waren-
gläubiger leicht geschädigt werden, weil sie berechtigterweise annehmen
können, daß der Abnehmer durch den Weiterverkauf der von ihnen gegen
Kredit gelieferten Waren Forderungen erhält, die eine Sicherheit für den
Kredit darstellen und die daher nicht zur Deckung anderer Verpflichtungen
abgesondert werden dürfen. Diese Bedenken treten in den Hintergrund,
wenn die diskontierende Bank, wie es meist geschieht, in ihren Bedingungen
über diese Geschäftsform mit dem Kunden vereinbart, daß die Diskontierung
lediglich zur Bezahlung von Rechnungen der Lieferanten erfolgen darf.
Die Diskontierung von Buchforderungen erfolgt gewöhnlich in der Form
einer Abtretung (Zession) der Forderungen. Der neue Gläubiger, an den
die Forderungen übergehen, erwirbt nicht die Forderung, wie es bei der
Diskontierung eines Wechsels der Fall ist, sondern die Abtretung dient
nur zur Sicherung für den Kredit. Die Bank, an die die Forderungen ab-
getreten werden, darf also den Überschuß, der sich durch den Eingang der
Forderungen gegenüber dem Kreditbetrage ergibt, nicht etwa behalten,
sondern muß ihn an den bisherigen Gläubiger, ihren Kreditnehmer, abführen.
Hieraus ergibt sich, daß die Bezeichnung „Diskontierung von Buchforderun-
gen‘ den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, eben weil bei diesem
Geschäft keine Diskontierung, sondern eine Abtretung in Frage kommt.
Zu unterscheiden ist auch zwischen der Abtretung und der Verpfändung
einer Forderung. Bei der Abtretung muß die Bank ohne weiteres berechtigt
sein, die Forderung bei Fälligkeit vom Buchschuldner einzuziehen. Die For-
derung geht also an die Bank über und diese tritt in direkte Rechtsbeziehungen
zum Schuldner. Sie braucht allerdings zur Einziehung nicht verpflichtet zu
sein, vielmehr kann sie mit dem Kreditnehmer vereinbaren, daß dieser die ab-
getretenen Forderungen selbst einzutreiben hat, aber den Gegenwert unver
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