Full text: Die Technik des Bankbetriebes

Die Diskontierung von Buchforderungen. 83 
zu verarbeiten. 
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züglich an die Bank abführen muß. Bei der Verpfändung einer Forderung 
steht die Einziehung dem Pfandgläubiger (der Bank) nur zu, wenn der Bank- 
kredit fällig ist und der Verpfänder seinen Verpflichtungen gegenüber der 
Bank nicht nachgekommen ist, also nur in den Fällen, wo die Bank sich auch 
aus Sachpfändern (Wertpapieren, Waren usw.) Befriedigung verschaffen könnte. 
Ist die Forderung des Verpfänders, also des Kunden der Bank, fällig, oder 
zahlt der Schuldner vor Fälligkeit, so kann die Zahlung, solange die Ver- 
pfändung noch besteht, nur an den Pfandgläubiger (die Bank) und den Gläu- 
biger (den Verpfänder) gemeinschaftlich erfolgen. Der Schuldner darf also 
z. B. eine Darlehnsschuld nicht allein an den Gläubiger zurückzahlen. Diese 
Bestimmung ($ 1281 BGB.) setzt voraus, daß der Schuldner von der Ver- 
pfändung Kenntnis erlangt. Daher schreibt 8 1280 BGB. vor, daß die Ver- 
pfändung einer Forderung nur wirksam ist, wenn der Gläubiger sie dem Schuld- 
ner anzeigt. Die Anzeige des Pfandgläubigers (der Bank) an den Schuldner 
genügt also nicht. Im Falle der Abtretung einer Forderung ist jedoch weder 
der bisherige Gläubiger noch der neue Gläubiger (die Bank) zur Mitteilung 
an den Schuldner verpflichtet. Daher wird der Abtretung regelmäßig der 
Vorzug gegeben, wenn der Kreditnehmer der Bank, also der bisherige Gläubiger, 
verhindern will, daß sein Schuldner von der Verwendung der Forderung zur 
Sicherstellung Kenntnis erhält. Dies ist bei den sich aus dem Warengeschäft 
ergebenden Buchforderungen meist der Fall, und es wird daher für die Diskon- 
%erung von Buchforderungen in der Regel nicht die Form der Verpfändung, 
sondern die der Abtretung gewählt. Die Bank vereinbart jedoch in den Be- 
dingungen über die Abtretung (dem Abtretungsvertrage), daß sie berechtigt 
ist, dem Buchschuldner die Abtretung der Forderung anzuzeigen. Die Anzeige 
muß, um wirksam zu sein, nicht von der Bank, sondern von dem bisherigen Gläu- 
biger, dem Kreditnehmer der Bank, ausgehen. Daher läßt sich die Bank vom 
Kunden für jede Forderung eine Abtretungsanzeige aushändigen, die sie an 
den Schuldner jederzeit absenden kann. Gewöhnlich machen die Banken 
von diesem Recht nur dann Gebrauch, wenn der Kreditnehmer seinen Ver- 
flichtungen gegenüber der Bank nicht nachgekommen ist, wenn seine finan- 
ziellen Verhältnisse sich in einer die Interessen der Bank bedrohenden Weise 
zeändert haben oder wenn die abgetretene Forderung in rechtlicher Beziehung 
eine Änderung erfährt. Hat der bisherige Gläubiger den Schuldner von der Ab- 
iretung in Kenntnis gesetzt, so muß der Schuldner, wenn die Bank den geschul- 
deten Betrag bei Fälligkeit von ihm einzieht, an die Bank zahlen. Allerdings 
wird auch durch die Abtretungsanzeige die Bank nicht vor Verlusten geschützt, 
die durch rechtswidrige Handlungen ihres Kreditnehmers eintreten können. 
Diese können z.B. darin bestehen, daß der Kreditnehmer die Forderungen an 
zwei Personen zediert und sich somit auf Grund derselben Fordernug an beiden 
Stellen Kredit verschafft. Senden beide Kreditgeber die vom Kunden aus- 
gestellten Abtretungsanzeigen an den Schuldner ab, so wird dieser freilich 
in der Regel den Kreditgebern von der doppelten Abtretung Kenntnis geben, 
50 daß der Betrug entdeckt wird. Er ist aber zu einer solchen Mitteilung nicht 
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