Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Die Diskontierung von Buchforderungen. 
verpflichtet und kann an denjenigen Kreditgeber leisten, an den die For. 
derung zuerst abgetreten wurde, dagegen den Anspruch des zweiten Kredit- 
gebers ablehnen, so daß dieser trotz der Absendung der Abtretungsanzeige 
geschädigt ist, wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist. Andererseits ist 
der Schuldner berechtigt, an den zweiten Kreditgeber zu leisten, wenn er 
son der Abtretung an den ersten Kreditgeber nicht in Kenntnis gesetzt ist. 
In Österreich besteht, um die mehrfache Diskontierung derselben Buch- 
forderungen zu verhindern, eine Zentralstelle, der die Banken jede abgetretene 
Forderung anzeigen. Jedoch wird die Gefahr der widerrechtlichen Abtretung 
einer Forderung an mehreren Stellen dadurch nicht vollends beseitigt. Denn der 
Kredit gegen Abtretung von Buchforderungen braucht ja nicht regelmäßig bei 
einer Bank genommen zu werden, so daß sie nicht zur Kenntnisder Zentralstelle 
gelangen muß. Um den Kreditnehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß 
er eine Forderung nicht an zwei Stellen abtreten darf, ist in dem Abtretungs- 
vertrage der deutschen Banken gewöhnlich die Erklärung des Kunden ent- 
halten, daß die abgetretenen Forderungen anderweitig weder verpfändet 
noch abgetreten sind, noch während der Dauer der Verbindung mit der Bank 
verpfändet oder abgetreten werden. 
Es geht hieraus hervor, daß auch die Diskontierung von Buchforderungen 
persönliches Vertrauen zu dem Kreditnehmer der Bank voraussetzt. Eine Ge- 
fahr besteht für die Bank bei diesem Geschäft auch darin, daß der Schuldner des 
Kreditnehmers die Leistung verweigert, indem er irgendwelche Einwendungen 
erhebt; z. B. die, daß die Ware nicht den vereinbarten Lieferungsbedingungen 
entsprochen habe. Der Schuldner kann allerdings gegenüber der Bank nur 
1 ie Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung 
gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren ($ 404 BGB.). Erfolgt die 
Abtretung daher zu einer Zeit, zu der der Schuldner keine Einwendungen 
gegen den bisherigen Gläubiger mehr erheben kann, so hat auch die Bank 
solche Einwendungen nicht zu gewärtigen. Die Banken lassen sich zu- 
weilen von ihrem Kreditnehmer im Abtretungsvertrage auch die Erklärung 
abgeben, daß die Forderungen unangefochten zu Recht bestehen. Jedoch schützt 
eine solche Erklärung naturgemäß nicht gegen berechtigte Einwendungen, 
die der Schuldner auf Grund der Warenlieferung noch später erheben kann 
Zuweilen kann auch folgender Fall eintreten. Der Kunde der Bank erhält 
einen Auftrag zur Herstellung von Waren, deren Lieferung nicht in einem 
Posten, sondern in mehreren Teilposten erfolgt. Die Rechnung wird alsdann 
gewöhnlich nicht erst nach Lieferung der gesamten Warenmenge erteilt, 
sondern schon nach Lieferung jedes Teilpostens. Die Bezahlung erfolgt aber 
erst nach Eingang sämtlicher Lieferungen. Hat nun der Warenlieferant seine 
Forderungen aus den ersten Teillieferungen an eine Bank abgetreten, so schal- 
ten diese Forderungen als Sicherheit für den von der Bank gewährten Kredit 
aus, wenn der Verkäufer mit den späteren Lieferungen in Verzug gerät und der 
Käufer der Ware daraus Schadenersatzforderungen an den Verkäufer herleiten 
und sie mit dessen Forderungen aus den ersten Lieferungen aufrechnen kann. 
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