Abbruch der Häuler am Marktkirchturm 1885
Von den 224 aufseführten Abfäten dieler Verordnuns wollen wir nur die auf Handel und Gewerbe
bezüglichen heraussreifen.
So fällt die bisherige Verpflichtung der Neultädter Einwohner — in gewillen Fällen für die aus der
Altftadt empfangenen Waren und Effekten die fogenannte Stadtakzifle zu bezahlen — wes. Beide Städte
follen in diefler Hinficht sanz gleich seltellt werden.
Ausdrücklich wird dasesen beftimmt, daß die Wochen= und Jahrmärkte nach wie vor in der Alt=
ftadt bleiben follen, und daß ebenfo die Wage= und Niederlase = Gerechtigkeit ebenfalls nach wie vor
in der Altltadt ausgeübt werden (oll. In Bezus auf die Wochenmärkte möge eine kleine Abfchweifung
1er am Plate fein. Nach dem Fuhren=Regulativ vom 25. November 1783 wird nämlich folgendes beftimmt:
Es werden am Mittwoch und Sonnabend wöchentlich Märkte gehalten, auf welchen bis 12 Uhr
mittags alle Gartensewächle, Butter, Eier, alles Geflügel, fowie Korn, Heu, Stroh, Holz, Torf und der=
gleichen zum Verkaufe gebracht werden follen. Und zwar find für die einzelnen Märkte verlchiedene
Standorte vorselehen.
Der Marktplab vor dem Altftädter Rathaufe, derjenise bei der Neuftädter Kirche und der Platz
bei der Wage find dem Handel mit Gartenbausewächlen,
die Calenbergerftraße dem mit Holz,
die Schmiedeltraße dem mit Getreide,
der Holzmarkt dem mit Heu und Stroh,
der Berg und die Georsltraße dem mit Torf,
die Ofterltraße den großen halberftädtifchen Kornwasen angsewielen.