Fingang zur Knochenhauerltraße am Marktkirchturm bis zum Jahre 1885
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An den beftimmten Markttasen darf niemand an iden langewielenen Plägen vor 12 Uhr mittass
etwas verkaufen. — Für die Fleilcher oder Knochenhauer? lind vier öffentliche Fleikch=Scharren, drei in der
Altltadt und einer in der Neultadt eingerichtet.
Kehren wir nun wieder zu den Eingemeindunssfragen zurück.
Die Gerechtlame der Brauer kann als das privative Eigentum von 317 Hausbelibern der Altltadt
den Neuftädtern nicht zugeltanden werden. Hinflichtlich der Handwerks= und CGildelachen wird
beltimmt, daß der Masgiltrat diefle in Zukunft für beide Städte zu belforgen hat.
Durch diefle Verfalfungsurkunde wurden auch die Verhältnifle der Stadt zu den beiden, außerhalb Auswirkung
der Stadtumwallung liegenden Gartengemeinden, der Steintor= und Aesidientorsartensemeinde, die Te Me
seide in Jultizz und Verwaltunsslachen dem Königlichen Amte Hannover unterf[tellt waren, geregelt. gemeinden
Diefen Gartengemeinden follen nur die unentbehrlichlten Gewerbetreibenden gelichert werden, anderleits Wa a
loll auch die Niederlallung fonftiger Gewerbetreibender, die zur Beeinträchtigung und Schmälerung der
oürgerlichen Nahrung führen können, verhindert werden.