Der‘ Altitädter Markt im Jahre 1834
Nach wie vor darf [ich nur derjenige als Gewerbetreibender in den Gartensgemeinden niederlallen, welcher
die beftimmte Erlaubnis der Landdroltei erhalten.- : Niemand, mit Ausnahme der Leineweber, darf fein Hand:
werk mit einem Gehilfen betreiben oder dasfelbe außerhalb feines Bezirkes ausüben und für die Stadt und deren
Einwohner arbeiten. — In. beiden Gartensemeinden follen nun folgende Gewerbetreibende zuselallen werden:
2 Böttcher,
2 Korbmacher,
} zn dürfen nur für die
4 Schulter Gartenleute arbeiten,
S Tikhler,
‘ Weisbinder,
Salt= und Schenkwirte in ansemellener Zahl,
Maler,
Leineweber,
Branntweinbrenner,
Fabrikanten von Wachstuch, Pfeifen, Leder ulw.
Diele müllen erforderlichenfalls das Bürgerrecht, die Rechte der Gewerbe gewinnen und auch zu den
tädtichen Lalten beitragen. Andere Gewerbe als die vorhin aufseführten follen in den Gartengemeinden
nicht geduldet werden.
Nach diefen Ansaben über die Vereinisung der beiden Städte, welche deshalb eingehender behandelt
ind, um den bereits in Versellenheit geratenen Geilt der älteren Gewerbepolitik Zu kennzeichnen, mösen
zinige weitere Andeutungen über die fortfchreitende Entwickeluns der Stadt folsen.
Schaffung der Die auch für den Geldmarkt lehr wichtise Frage der Grundf[chuldbeleihungen an Grundftücken und
N Häufern, die in der Altftadt feit unvordenklicher Zeit durch die Einrichtung der (osenannten Verlaffungss=
Bildung von bücher einwandfrei geordnet sewelen, hat in den Gartensemeinden fehr im arsen gelegen. Um nun hier
16” Ortfchaften. etwas ähnliches zu Ichaffen, ilt am 13. Juni 1828 eine Königliche Verordnung wesen Befchreibung der