Das alte Brauergildehaus an der Olterliraße
hannoverfkhen Brauwelens kaum verhindern kön=
1en, wenn es nicht im Jahre 1832 zur Gründuns
der Lagerbier=Brauerei im Anfhluß an die Brau=
adminiltration durch die Gilde gekommen wäre.
Geltübt auf die der Brauersilde und ihren Mit=
gliedern damals noch allein zufltehende Brau=
gerechtfame, lebte jebt eine glückliche Entwicklung
des neuen Gildeunternehmens ein, die trobß der
Aufhebung der alten Vorrechte durch Gelet
vom Jahre 1868 und trob gelesentlicher kleiner
Rückfchläse, die in der jeweilisen wirtfchaftlichen
zase besründet waren, bis heute ansehalten
at. Nachdem vor einigen Jahren das Grund=
Itück der alten Broyhan=Brauerei an der Köbe=
inser Straße aufgegeben worden ilt, wickelt [ich
der ganze Braubetrieb der Gilde in der an der
Jildesheimer Straße in den Jahren 1874 und
{875 erbauten Lagerbier=Brauerei ab, die mit
allen Errungenfchaften neuzeitlicher Brautechnik
und =willenfchaft ausseltattet ilt und geradezu
als Multerbetrieb bezeichnet werden kann. Un=
ter den hannoverfhen Brauereien marlkhiert die
Städtilche Lagerbier=Brauerei bei einem Jahres=
ausltoß von rund 300000 hl Bier an erlter
Stelle. Ihre Erzeusnille find helles und dunkles
Lagerbier (leichter und Ichwerer ein=
sebraut), ferner Weizenbier, Broyhan,
nannoverlche Weiße und Bockbier.
Mitglieder der Gilde find wie
vor 300 Jahren die jeweiligen Eigen=
:ümer der im Jahre 1609 ein für
allemal feltgeleeten Brauhaussrund=
Die Biernrohe
Das Kailerfaß
(tücke der Altltadt Hannover, die an den Erträgen des Gilde=
unternehmens gleichmäßig teilnehmen. Die Gelchäftsführung der hannover-
chen Brauersilde, die juriltilche Perlon und Kaufmann im Sinne des
Jeutlchen Handelsgeflebbuches ilt, hat in den vierziger Jahren des 19. Jahr:
hunderts eine Neuregelung auf Grund eines eigenartig gestalteten Statuts
erfahren. Durch diefe ift ihre Selbfltverwaltung und die für das Gelchäfts-
eben erforderliche Beweglichkeit im weiteften Maße fichergeftellt und -
als Erinnerung an die enge Verbundenheit des alten hannoverfchen Brau=
wefens mit dem allgemeinen Stadtwelen — dem Masiltrat nur ein ÄAuf=
Gichtsrecht geblieben.