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des Wirth|hHaftslchens der Völker. Von dem Augen-
olice an mußte fich auch daz Urtheil über die wirth]HaftS=
volitijhen Maßnahmen der verfchiedenen Zeiten und Völker
ändern. Der Abfolutismus der herrichenden Doktrin
jatte Alle8, wa3 im Widerfpruche mit ihren FZorderungen
itand, eitel Thorheit gefholten. Kojher, der ftatt von
abftrakten Einzelnen von den jeweiligen KLonkreten VBerhält-
nifjen eines Volkes ausging, zeigte, daß, was für gewijfe
fonkrete Verhältniffe als Thorheit, für andere als hHöchfte
Weisheit erfcheine und umgekehrt. Damit mußte auch
der Charakter der wirth/Haftspolitifchen Lehren Jich ändern.
Au3 einem Compendium von KRecepten, das der Prak-
fer bequem nachfchlagen fonnte, um für jeden Jall ein für
alle Verhältniffe pafjendes Heilmittel zu finden, wurde
die Volkswirth]hafts-Politik zu einer Sammlung von
Erfahrungen, die un berichten, was unter diejen oder
jenen fonkfreten Verhältniffen mit der einen vder anderen
Maßregel für Wirkungen erzielt worden feien. Damit
murden an den Praktiker weit größere AUnjorderungen ge=
itellt; er mußte vor allem die Konkreten VBerhältnijje, in
denen er wirken follte, genau unterfuchen und fejtftellen,
und ftatt diveklter Mathichläge gab ihm die Doktrin nur
Erfahrungen an die Hand, die ihm daz Urtheilen zwar
zrleichterten, aber nicht erfparten.“ Co Brentano.
KRojcher verfteht unter der Nationalöfonomik „die Lehre
don den EntwicelungsgefeBen der Volf3wirthjchaft, des
wirthjhaftlidhen Bulfslebens.“ Da aber das VBolksleben,
mie jedes Leben, ein Ganze8 fei, fo müffe, wer die wirth-
ichaftlihe Seite des Bolfsleben3 verftehen wolle, auch die