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Von dem Wesen der technischen Analyse.
F
miker habe diese Bestimmungen neben einer grossen Zahl anderer Arbeiten
täglich vorzunehmen.
Die nächste Frage, die sich ein praktisch denkender Chemiker vor-
legen wird; wird lauten „wie gross sind die möglichen Fehlerquellen, wenn
man den Bestandtheil A durch einfaches Eindampfen der Flüssigkeit und
Wägen des aus 4, B und € Trockenrückstandes ermittelt.
Angenommen, 100 ccm der Flüssigkeit enthalten 20 g Trockenrückstand
(4+B-+C), so sind hiervon (nach obigen Annahmen) 19,4 g als Sub-
stanz A; 0,6 g als B und C vorhanden. Nimmt man zur Verdampfungs-
probe 5 ccm, so geben dieselben 1 g Trockenrückstand (wovon 0,97 g
Substanz 4 0,03 g Substanz B und C), d. h. man wird die Substanz A um
etwas mehr als 8 Proc. zu hoch durch diese Verdampfungsprobe bestimmen.
Es frägt sich nun, ob diese Fehlerquelle für den vorliegenden Fall
gestattet werden kann oder nicht. Ist der Gehalt der Flüssigkeit an A
ziemlich varlirend (z. B. von 18—25 g pro 100 ccm) und hierbei die Ge-
sammtmenge von B und C stets in nahezu demselben Verhältniss (von
3:97) zu 4, so ist klar, dass man von der an und für sich rohen Ein-
dampfprobe Gebrauch machen kann. Denn Zweck derselben soll ja dann
nur sein, das periodische Sinken und Steigen von 4 ununterbrochen ver-
folgen zu können. Auch das Wägen des Trockenrückstandes braucht in
diesem Falle nicht absolut genau zu geschehen. Es genügt vielmehr eine
Annäherung auf 2—3 mg. Denn wenn 5 ccm verdampft wurden und der
Trockenrückstand rund zu 1,001 gefunden wurde, während er in Wirk-
lichkeit 1,004 war, so entspricht dies 20,02, resp. 20.08 Proc., eine Differenz,
welche vollkommen zulässig ist.
Der Wassergehalt gewisser Materialien (Steinkohlen, Koks u. s. w.)
wird dadurch bestimmt, dass 100 g der feuchten Substanz auf einer Tarir-
wage abgewogen werden und der Gewichtsverlust nach dem Trocknen im
Dampftrockenschrank ermittelt wird. Die Wage ‚braucht nur auf 0,1 g
empfindlich zu sein, denn ob die betreffende Substanz statt 7,30 7,40 Proc.
Wasser enthielt, ist für den praktischen Zweck gleichgültig.
Wesen und Zweck der in Fabriken gebräuchlichen analytischen
Prüfungen von nur ganz annähernder Genauigkeit wird aus beiden
folgenden Beispielen hervorgehen.
Chemische Fabriken, welche Salzsäure fabrieiren und an andere
Fabriken liefern, haben mit letzteren oft die Uebereinkunft getroffen, dass
der Gehalt der Salzsäure an Schwefelsäure eine gewisse Grenze nicht über-
steigen darf. Zu diesem Zwecke stets eine quantitative Bestimmung der
vorhandenen Schwefelsäure zu machen, wäre für Verkäufer und Käufer
gleich umständlich. Man trifft desshalb die Vereinbarung, dass ein gewisses
Volumen der Salzsäure mit Wasser und einem gewissen Volumen Chlor-
baryumlösung von gewisser Concentration versetzt wird und dass das