Full text: Chemisch-technische Untersuchungsmethoden der Gross-Industrie, der Versuchsstationen und Handelslaboratorien (2. Band)

Gerichtlich-chemische Untersuchungen, 693 
iberzeugen, dass die Gefässe, in denen sie enthalten sind, wohlerhalten, 
Jass die Siegel, welche die Gefässe verschliessen, sowie die etwa zum 
Verschluss dienenden anderen Hilfsmittel, (Bindfaden, Schlösser etc.) un- 
verletzt und so angebracht sind, dass ein Oeffnen der betreffenden Ge- 
fässe, ohne Verletzung des Siegels. beziehungsweise des Verschlussmittels, 
nicht möglich war. 
Er hat die Beschaffenheit der Objecte und ihr Gewicht (d.h. das 
Gewicht des Gefässes mit Object und später des leeren Gefässes) genau 
festzustellen. 
Die Untersuchung selbst ist einem abgeschlossenen Raume, zu dem 
Andere keinen Zutritt haben, auszuführen, und es sind bei nöthig ge- 
wordener Unterbrechung der Arbeit die Zugänge zum Arbeitsraum sicher 
zu verschliessen, beziehentlich zu versiegeln. 
Für die Untersuchungen hat der Sachverständige eine Vergütung der 
bei der Arbeit verbrauchten Apparate und Reagentien, sowie der durch 
Jieselbe versäumten Zeit nach Maassgabe der Gebühren-Ordnung zu bean- 
spruchen. 
Er erhält für seine Leistungen, beziehungsweise die versäumte Zeit, 
wozu auch die zur Vorbereitung nöthige Zeit gerechnet wird, nach Maass- 
gabe der erforderlichen Zeitversäumniss eine Vergütung von 2 Mark auf 
jede angefangene Stunde; für einen Tag darf jedoch nicht mehr als 
10 Stunden Versäumniss gerechnet werden (Geb.-O. $ 3). 
Nach 8 4 derselben Ordnung ist dem Sachverständigen bei schwierigen 
Untersuchungen und Sachprüfungen auf Verlangen für die aufgetragene 
Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Preise derselben und für die 
ausserdem stattfindende Theilnahme an Terminen die im $ 3 bestimmte 
Vergütung zu gewähren. 
Als versäumt gilt für den Sachverständigen auch die Zeit, während 
welcher er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen 
kann ($ 5). 
Als „üblicher Preis“ wird vom Regierungs-Medicinalrath, dem die 
Revision .bez. die Festsetzung der liquidirten Gebühren obliegt, nach dem 
Gesetze vom 9. März 1872 8 8 der Satz von: 12—75 Mark (in maximo) 
axel. der verbrauchten Apparate und Reagentien angenommen; ein Satz 
der jedoch nach einer Ministerialverfügung vom 25. Nov. 1872 mehrfach 
angesetzt werden kann, wenn es sich bei der Untersuchung um die Fest- 
stellung mehrerer Beweisthatsachen handelt. 
Bei grösseren Untersuchungen, bei denen voraussichtlich eine Gebühr 
zu fordern sein wird, welche den Maximal-Satz von 75 Mark übersteigt, wird 
deshalb der untersuchende Chemiker stets gut thun, vorher bei der Be- 
hörde, von welcher ihm die Untersuchung übertragen ist, anzufragen, ob 
"hm auch das zu untersuchende Material als mehrere Beweisthat-
	        
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