394 Gerichtlich-chemische Untersuchungen,
sachen in Anrechnung gebracht werde, sonst kann es vorkommen, dass
ıhm eine auf das Sorgfältigste durchgeführte Untersuchung mit möglicher-
weise mehreren quantitativen Bestimmungen mit nur wenigen Mark honorirt
wird; wie z. B. in einem Falle, wo 12 verschiedene Droguen, Pulver,
Medicamente und Kräuter bei einer Haussuchung gefunden und beschlag-
aahmt wurden; die Untersuchung sollte die Beschaffenheit resp. Zusammen-
setzung der einzelnen Objecte feststellen, es waren eingehende chemische,
mikroskopische Untersuchungen jedes Objectes erforderlich, trotzdem wurde,
da die sämmtlichen Untersuchungsobjecte zusammen als nur eine Be-
weisthatsache angesehen wurden, für alle Untersuchungen zusammen
nur 75 Mark bewilligt.
Ausser der Entschädigung für die von ihm geleistete Arbeit, hat der
Chemiker bei auswärtigen Terminen das verauslagte Post- oder Eisenbahn-
Fahrgeld zu beanspruchen und für den durch Abwesenheit vom Aufent-
naltsorte verursachten Aufwand, nach seinen persönlichen Verhältnissen,
bis höchstens 5 Mark pro Tag und 3 Mark für jede Nacht.
Schliesslich sei noch auf einen besonders wichtigen Paragraphen hin-
gewiesen ($ 16 d. Geb.-Ordn.) nach welchem, die Gebühren dem Sachver-
ständigen nur auf Verlangen desselben gewährt werden, und der Anspruch
auf dieselben erlischt, wenn das Verlangen binnen 3 Monaten nach Ab-
gabe des Gutachtens bei der zuständigen Behörde nicht angebracht wird.
Was die Art der Abfassung des die Untersuchung und deren Re-
sultate beschreibenden Gutachtens, wie solches stets von den Behörden
eingefordert wird, angeht. so mögen hier nur einige kurze Andeutungen
genügen:
Auf die linke obere Seite des halbgebrochenen Foliobogens, der stets
auf der rechten Seite mit dem laufenden Text zu beschreiben ist, steht
das Actenzeichen und darüber Bezeichnung der Untersuchungssache z. B:
Strafsache (oder Voruntersuchungssache u. dergl.)
c/a
Unbekannt
R. H. 1825/de 83;
auf derselben Seite, unten die Adresse der Behörde, von welcher die
Untersuchung eingefordert ist.
Der Bericht selbst beginnt mit Aufführung der ersuchenden Behörde,
Datum des Einganges des Gesuches und Wiederholung des Gesuches selbst.
Hieran schliesst sich die Aufzählung der zur Untersuchung übersandten
Gegenstände unter gleichzeitiger Erwähnung der Art der Verpackung, der
Unverletztheit der Siegel (bez. der Gefässe).
Der nun folgende Bericht über die Untersuchung selbst trägt an der
Spitze die Angabe des Gewichtes des Untersuchungsobjectes, worauf eine
zenane Beschreibung der ausgeführten Untersuchung folgt und zwar so.