150
Achter Abschnitt. — Schiffbau.
JE. Dimensionen der einzelnen Theile des
Schiffskörpers.
A. Vorschriften des Bureau Veritas *).
a, Für hölzerne Schiffe,
(Minimal-Dimensionen der Hölzer s. S. 452 u. 453.)
1. Der Kiel besteht bei Schiffen bis zu 300 Tonnen aus zwei
Stücken, bei Schiffen von 300 bis 600 Tonnen aus drei Stücken, und
aus nicht mehr als vier Stücken bei Schiffen gröfseren Tonnengehalts.
Nicht eingeschlossen ist der Vorlauf (d. i. der vorderste gekrümmte
Theil des Kieles), wenn ein solcher vorhanden ist. Die Laschen des
Kieles, des Kielschweins und der Kielgänge dürfen nicht unter den
Masten angebracht werden. Die Laschen des Kieles und des Kiel
schweins haben eine Länge von 1,5 bis 2 Met. (4’' 9” bis 6’ 4") und
müssen so gearbeitet sein, dafs die verjüngten Enden noch eine Höhe
gleich 4 der ganzen Höhe haben. Die Laschen des Kielschweins .dür-
fen nicht über den Laschen des Kieles liegen. Entspricht das Kiel
schwein nicht den vorgeschriebenen Dimensionen, so mufs es durch
seitliche oder oben aufgelegte Stücke verstärkt sein.
2. Der Vorsteven besteht aus einem Stück, wenigstens soweit er
unter Wasser ist. Das obere Ende kann über der Wasserlinie an-
gelascht sein. Er wird durch einen Binnensteven verstärkt. Der
Hintersteven besteht aus einem Stück und wird mit dem Kiel durch ein
Knie verbunden, dessen verticaler Arm bis 3 seiner Länge hinaufreicht,
3. Die Länge der Bodenwrangen, im Innern gemessen, darf nicht
kleiner sein als die halbe Schiffsbreite. Der Zwischenraum der Span-
ten ist gleich der halben Dicke (von Mallkante zu Mallkante) der
Bodenwrangen.
4, Alle Balken des Zwischendecks müssen durch feste Stützen
gestützt werden. Die Balken des Oberdecks sind durch einen über
lieselben gehakten Unterzug verbunden, der bei jedem zweiten Balken
durch eine Stütze getragen wird. Die Stützen werden mit dem Kiel-
schwein und mit dem Unterzug durch Kniee verbunden. ;
Die Decksbalken können mittelst Schwalbenschwanz in die Balk-
wäger eingelassen werden; ebenso können die Wassergänge und die
Planken neben denselben über die Balken gehakt werden.
Kleine Schiffe ohne Zwischendecksbalken müssen eine über die
Spanten gehakte Wägerung haben,
Schiffe, deren Tiefe im Raum (Unterkante Kielschwein bis Ober-
kante Oberdecksbalken) gröfser ist als 3,9 Met. (12' 6”), müssen einen
Balkwäger und Unterbalkwäger für das Zwischendeck nebst 4 bis 6
Raumbalken haben. Ist die Tiefe im Raum gröfser als 4,5 Met. (14’ 4")
so darf der Abstand der Zwischendecksbalken von einander nicht gröfse:
*) Auszug aus dem Röglement pour la classification et l’insertion des navires
au Veritas Universel. 1868.