II: Dimensionen der einzelnen Theile des Schiffskörpers. 451
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sein als 2,3 Met. (7’ 4”). Bei einer Tiefe im Raum von 5,5 Met,
177 6”) und darüber können die Zwischendecksbalken abwechselnd
in Entfernungen von 2,3 und 1,15 Met. (7’' 4” und 8’ 8”) gelegt wer-
jen; bei mehr als 6 Met. (19’) Tiefe im Raum liegen alle Zwischen-
jecksbalken in Entfernungen von 1,15 Met. (3’ 8”). — Bei Schiffen,
deren Tiefe im Raum gröfser ist als 5 Met. (16’), müssen die Raum-
balken bei den Masten so viel näher gebracht werden, um einen Fisch
darauf anzubringen, in welchem die Masten festgekeilt werden,
Der Abstand der Oberdecksbalken darf nicht mehr als 1,15 Met.
(83' 8") betragen. Zwischen den Lukenbalken werden halbe Balken
aingelegt. Ueberhaupt werden letztere angewendet, wenn zwei Balken
weiter als 1,5 Met. (43') von einander gelegt werden müssen.
Schiffe von mehr als 7 Met. (22’ 8”) Tiefe im Raum müssen zwei
Decks und eine Reihe Raumbalken, solche von mehr als 7,65 Met.
'24’' 4”) Tiefe drei Decks haben.
5. Die Kimmwäger bestehen aus 4 bis 7 Gängen je nach der
Größse des Schiffes. Die Ohrhölzer müssen aus einem Stück sein.
£8s ist wenigstens ein Bug- und ein Heckband anzuordnen und mit den
Balkwägern des Decks oder Zwischendecks zu verbinden, Ebenso ist
in Knie an den Enden des Heckbalkens anzubringen.
6. Die in der Tabelle vorgeschriebene Stärke der Kielgänge mufs
in der Mitte des Fahrzeuges auf % der Länge des Kieles beibehalten
werden. Nach den Enden zu kann die Stärke bis auf 3% der Stärke
'n der Mitte abnehmen.
7. Die Berghölzer müssen soweit reichen, dafs noch 2 Gänge
»berhalb der Raumbalken oder Zwischendecksbalken liegen. Bei Schif-
"en von 100 Tonnen bestehen sie aus 4 Gängen,
8, Die Stofsfugen der Planken zweier benachbarten Gänge müs-
sen mindestens 1,6 Met. (5’) von einander entfernt sein. Liegt noch
aine dritte Planke zwischen beiden, so ist 1,8 Met. (4’) das Minimum
der Entfernung. Zwei Stofsfugen dürfen nur dann auf dasselbe Spant
;reffen, wenn mindestens 3 Plankengänge dazwischen liegen.
Die Planken haben eine Länge von 7 bis 9 Met. (22 bis 29’).
9. Werden bei Schiffen unter 300 Tonnen horizontale hölzerne
Kniee angewendet, so mufs mindestens bei jedem zweiten Decksbalken
än eisernes Knie angebracht werden. Bei Schiffen von mehr als
400 Tonnen sind horizontale hölzerne Kniee für die Zwischendecks-
dalken aufser den eisernen Knieen erforderlich.
10. Diagonalverband. Schiffe, deren Länge gröfser ist als die 5fache
Breite oder die 8fache Tiefe im Raum, müssen eiserne sich kreuzende
Diagonalbänder haben, welche aufserhalb oder innerhalb der Innhölzer
in Entfernungen von 1,8 bis 2,4 Met. (52' bis 74’) angebracht wer-
den. Liegen die Diagonalschienen aufserhalb, so müssen sie mit jedem
zweiten Spant und ihre unteren Enden mit einem Decksknie verbolzt
werden. Liegen sie auf der Innenkante der Innhölzer, so müssen sie
mit jedem Spant und ihre unteren Enden mit den Bodenwrangen ver-
bolzt werden.