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Brücken,
Bohlen oder Halbhölzern hinterfuttert; hinter die Hinterfutterung
stampft man eine 1— 2’ (0,3 — 0,6 M.) starke Lage von Lehm oder
Thon. Etwaige Flügel können sich unter beliebigem Winkel an die
Stirnen anschliefsen.
Joche. Ihre Richtung stets parallel mit der Strömung; die Pfähle
bei schweren Brücken 23— 383 (0,8—1,1 M.), bei leichten Fahrbrücken
und Laufbrücken bis 6’ (2 M.) von Mitte zu Mitte eingerammt; den
Ortpfählen giebt man dabei eine schräge Stellung und läfst die Holme
ca, 8’ (1 M.) über dieselben hinausragen. Erfahrungsmäfsig sollen
die Pfähle erhalten:
bei 6— 9’ (2—3 M.) Höhe 8—9" (21—24 Ctm.) Stärke,
10—12' (83—4'„) 10”( 2 „)
» 15—18' (5—6 „) » 11—12” (29—831 „ )
Bei einer freien Höhe der Jochpfähle von 10—16’ (3-—5 M.) mufs
eine Verankerung mit horizontalen und diagonalen Zangen eintreten.
Brückenträger. Bei Weiten bis zu‘ 20’ (6 M.) kann man einfache
Träger anwenden mit 1” Stärke pro Fufs (8 Ctm. pro M.) freier Länge,
die Träger legt man gern 23 (0,8 M.) von Mitte bis Mitte gemessen,
auseinander. Die Sattelhölzer, von der Stärke des Trägers, 74 — 8'
(2,4—2,6 M.) lang, ruhen bei Anwendung von Pfeilern auf drei gewöhn-
lich unvermauerten 7—10” (18—26 Ctm.) breiten, 78” (18—21 Ctm.)
hohen Mauerlatten.
Geländer. Von Holz oder Schmiedeeisen, selten von Gufseisen,
3—4’ (1—1,25 M.) hoch; die Säulen aus Holz 6—8" (16—21 Ctm.)
stark, in 4—6' (1—1,5 M.) Entfernung; die zweite oder dritte Säule
jedesmal verstrebt mit einer 5—6” (13—16 Ctm.) starken Strebe.
Eisenbahnbrücken bedürfen keiner Geländer, genügend ist für sie
ein Bordbalken, wenn man nicht die Schienen direct auf die Träger
legt.
Kisbrecher. Bei kleinen Eisgängen genügt es, den vorderen Ort-
pfahl der Joche um 75 — 1 der Höhe geneigt einzurammen und mit
spitzen Eisen zu armiren; für grofse Eisgänge dagegen ordnet man
besondere Eisbrecher in 4—9’ (1—83 M.) Abstand von den Jochen an
und giebt ihren mit scharfen Rücken gearbeiteten und mit eisernen
Schienen beschlagenen Eisbalken eine Neigung von 1: 1} bis 1:3,
Hängewerksbrücken. Kleinster Neigungswinkel der Streben gegen
den Horizont == 22%, mithin ist bei 4’ (1,25 M.) hohem Geländer die
gröfstmögliche Oeffnung der Brücke für ein einfaches Hängewerk ca.
19’ (6 M.), für ein doppeltes mit 11’ (8,5 M.) langem Spannriegel
ca. 30’ (10 M.). Wird die Spannweite über 36’ (1% M.), so werden
horizontale Versteifungen durch Windkreuze nothwendig. Hängewerke
von mehr als 6’ (2 M.) Höhe müssen seitlich verstrebt, und bei mehr
als 10—12’ (34 M.) Höhe durch mindestens 13’ (4 M.) hoch an-
gebrachte quer über die Brückenbreite gehende Zangen verankert
werden, Brücken solcher Construction sind bis 100’ (33 M.) Spann-
weite ausführbar.