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Dielung. Eisenbahnbau.
Dielung. 1 Q.-F. Dielung, sowie eine gehobelte Wand- oder Decken-
schalung, erfordert bei 3—384/ (0,95 — 1,1 M.) Balkenweite 12 1fd. F,
1—13” (2,5 — 4 Ctm.) st. Breit‘ (ca. 12” (81 Ctm.) breit mit Baum-
kante) und 1} Nagel incl. Bruch u. Verlust (1 Q.-M. erf. 3,5 lfd. M.
Brett und 12 Nägel).
Eichenholzfarbe. 10 Th. gerieb. Bleiweifß, 5 Goldocker, 2 Umbra.
Einschneidedecke. Die Fugen zu: verstreichen, mit Lehm oder
Schutt bis zur Oberkante auf 4” (10 Ctm.) Höhe zu verfüllen incl.
der Balken: Randbretter, Schalen, Lehm, Schutt od. tr. Erde
pro Q.-Ruthe 100 1fd. F. 100 1fd. F. 6 C.-F. 3 Schachtr.
(pro Q.-M. 2,21fd.M. 2,21fd.M. 0,0183C.-M. 0,08 C.-M.)
Eis. 1C.-F. wiegt 57,8 Pfad. (1C.-M. 927 Kler.).
Eisenbahnbau. Auszug aus den Grundzügen für die Gestaltung
der Eisenbahnen Deutschlands, aufgestellt von der Versammlung deut-
scher Eisenbahntechniker zu Triest im September 1858.
Die Maafse sind in englischen Fufsen (bez, Metern), einige in Preu-
fsen übliche Abmessungen in preufs, Fufsen, angegeben.
A. Bahnbau.
Planum. Das Planum aller Eisenbahnen, welche nicht blos Zweig-
bahnen bleiben sollen, ist so anzuordnen, dafs es für zwei Geleise
eingerichtet werden kann.
Kronenbreite
für zweigeleis. Bahnen 24’ 9” (24’ pr.) (7,5 M.),
„ eingeleis. mind. 15’ 6” (15 pr.) (4,8 M.).
In Preufsen sind für zweigeleisige Bahnen 25’ (7,8 M.) bis 251
/8 M.) Breite in der Höhe der Schienenunterkante üblich.
Gefälle und Curven. Das Längengefälle, welches die Bahnen in
der Regel nicht überschreiten sollen, beträgt:
im flachen Lande 1: 200,
im Hügellande 1:100,
im Gebirge 1:40.
Der Krümmungshalbmesser soll wo möglich bei Bahnen:
im flachen Lande nicht unter 3600' (1100 M.),
im Hügellande nicht unter 2000’ (610 M.)
betragen. Ausnahmsweise darf derselbe bis auf mindestens 1200’
(865 M.) beschränkt werden. Bei Gebirgsbahnen ist der geringste
Halbmesser in der Regel 1200’ (865 M.), ausnahmsweise mindestens
600’ (180 M.). Die gerade Strecke zwischen zwei entgegengesetzten
Curven soll in der Regel noch die Länge eines Bahnzuges erreichen.
Die gröfseren Steigungen einer Bahn sollen in den Curven angemessen
ermäfsigt werden. Die Bahnhöfe sollen eine horizontale Strecke er-
halten, welche im flachen und im Hügellande wenigstens 1800’ (550 M.),
im Gebirge wenigstens 600' (180 M.) lang ist. Im flachen und im
Hügellande mufs wenigstens ein Theil dieser Strecke eine gerade Linie
von 600’ (180 M.) Länge enthalten.