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Eisenbahnbau.
(22,5 Kilometer) pro Stunde erhalten gekuppelte Triebräder von 4
(1,22 M.) Durchmesser, Personenzug-Locomotiven mit 54 — 6 Meilen
(41—45 Kilom.) Geschw. Triebräder von mindestens 5' (1,52 M.) und
Schnellzug-Locomotiven von 8 Meilen (60 Kilom.) Geschw. solche von
mindestens 6’ (1,83 M.) Durchmesser.
Der Kessel ist möglichst niedrig zu legen. Vortheilhafteste Dampf-
spannung 5} — 7 Atm., Die Kesselwände dürfen bei einer mit Wasser
bis zum doppelten zulässigen Drucke vorzunehmenden Probe keine
bleibende Formveränderung erleiden. Die Probe geschieht bei ent-
blöfstem Kessel und wird zuerst nach einer Fahrt von 10000 Meilen
und später nach je 8000 Meilen, mindestens aber alle 3 Jahr wie-
derholt.
Sicherheitsventile. Mindestens zwei, die mit Federwaagen an Hebeln
wirken und einen verticalen Spielraum von mindestens +” (0,8 Ctm.)
haben. Der Kessel erhält ein Wasserstandsglas, 8 Probirhähne, von
welchen der unterste 4” (10 Ctm.) über dem höchsten Punkt des
Feuerkastens steht.
Der Aschkasten ist an der Vorder- und, wenn es erforderlich ist,
auch an der Hinterseite mit einer beweglichen Klappe versehen und
müssen dessen tiefste Punkte mindestens 5” (13 Ctm.) von den Schie-
nen entfernt bleiben.
Dimensionen. Gröfste Breite resp. Höhe 10’ (3,05 M.) und 15’
4,57 M.).
Bahnräumer müssen 2.21" (5—7 Ctm.) von den Schienen ent-
fernt bleiben,
Tender. Am besten mit 6 Rädern ‚von mindestens 8’ (0,9 M.)
Durchmesser; gröfste Breite 9’ (2,75 M.), gröfste Höhe des Wasser-
behälters über den Schienen 8’ (2,44 M.).
Radreifen. Geringste zulässige Dicke 3” (2,2 Ctm.).
Schraubensystem. Für alle Schrauben ist das Whitworth’sche Sy-
stem anzuwenden.
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D. Wagen.
. Radstand. Bei Wagen von mehr als 4 Rädern und festen Axen
als Maximum bei Bahncurven
bis 1000’ (305 M.) Radius 12 Fufs (3,7 M.),
» 1500’ (450) » 15 » (4,6)
»„ 2000’ (610 „) » 18 „ (5,5).
Die Reifen müssen eine conische Form von mindestens „ Neigung
und eine Breite von mindestens 5” (13 Ctm.), höchstens 6” (15 Ctm.)
haben; die geringste zulässige Stärke ist 3% (2 Ctm.). Der Spiel-
raum für die Spurkränze darf nicht unter 3” (1 Ctm.) und bei gröfster
Abnutzung nicht über 1” (2,5 Ctm.) betragen. Der lichte Abstand
zwischen den Rädern soll 4’ 543” (1,859 M.)- und die gröfste Ab-
weichung hiervon 4” (0,3 Ctm.) betragen. Gröfste Höhe der Spur-
kränze von der Schienenoberkante gemessen sei 14” (3,2 Cim.).