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Anhang.
Der Beibringung von Nivellementsplänen bedarf es nur dann,
wenn dieselbe zum Zweck der Wahrnehmung allgemeiner poli-.
zeilicher Rücksichten, z. B. wegen des Abflusses des Conden-
sationswassers, der Anlage von Wasserbehältern, Cisternen etc.
von der Regierung verlangt wird.
{I., wenn die Anlegung eines Schiffs-, Locomotiv- oder Locomobil-
Dampfkessels beabsichtigt wird:
eine Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter No. 3
und No. 4 angegeben.
Von den eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen
wird nach Ertheilung der Genehmigung zur Anlage ein Exem-
plar dem Antragssteller zu seiner Legitimation beglaubigt zu-
rückgegeben, das andere aber bei der Ortspolizeibehörde auf-
bewahrt,
$ 2.. Die Prüfung der Zulässigkeit der Anlage erfolgt nach Maaf(s-
gabe der Bestimmung in $ 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1861. Ins-
besondere sind im allgemeinen polizeilichen Interesse nachfolgende
Vorschriften zu beachten, deren genaue Befolgung vor Ertheilung der
Genehmigung zur Benutzung des Dampfkessels durch einen sachver-
ständigen Beamten zu bescheinigen ist.
88. Unterhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzu-
halten pflegen, dürfen Dampfkessel, deren vom Feuer berührte Fläche
mehr als fünfzig Quadratfuls beträgt *), nicht aufgestellt werden. In-
nerhalb solcher Räume, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen,
dürfen Dampfkessel von mehr als fünfzig Quadratfufs feuerberührter
Fläche nur in dem Falle aufgestellt werden, wenn diese Räume (Ar-
beitssäle oder Werkstellen) sich in einzeln stehenden Gebäuden befin-
den und eine verhältnifsmäfsig bedeutende Grundfläche und Höhe
besitzen, und wenn die Kessel weder unter Mauerwerk stehen, noch
mit Mauerwerk, welches zu anderen Zwecken, als zur Bildung der
Feuerzüge dient, überdeckt sind.
Jeder Dampfkessel, welcher unterhalb oder innerhalb solcher Räume
aufgestellt wird, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, mufs
so angeordnet sein, dafs die Einwirkung des Feuers auf denselben
und die Circulation der Luft in den Feuerzügen ohne Schwierigkeit
gehemmt werden kann.
Soll ein Dampfkessel nicht in oder unter Räumen, in welchen
Menschen sich aufzuhalten pflegen, aber in einer Entfernung von we-
niger als zehn Fufs von bewohnten Gebäuden aufgestellt werden , so
muls er von der äufseren Wand der letzteren durch eine mindestens
2 Fulßs starke Schutzwand getrennt werden, deren Höhe seinen höch-
sten Dampfraum um mindestens drei Fufs übersteigt, Diese Schutz-
wand kann in Holz oder Stein mit Füllung ausgeführt und durch die
Umfassungswand des Kesselraums gebildet werden.
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4
% 88
*) Also für etwa 4 Pferdestärken.