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Anhang.
$ 12. Die Verwendung von Gufseisen zu den Wandungen der
Dampfkessel, der Feuerröhren und Siederöhren ist ohne Ausnahme
und ohne Unterschied der Abmessungen untersagt. Zu den Wandun-
gen sind in dieser Beziehung nicht zu rechnen: Dampfdome, Ventil-
gehäuse, Mannlochdeckel, Deckel von Reinigungsluken und Rohr-
stutzen, letztere, sofern sie nicht von Kesselmauerwerk umschlossen
ander vom Feuer berührt sind.
Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampf-
kessel ist gleichfalls untersagt, es ist jedoch gestattet, sich des Mes-
singblechs zu Feuerröhren bis zu einem inneren Durchmesser von vier
Zollen zu bedienen.
$ 13. Um die Dampfkessel gegen das Zerreifsen und Zerspringen
durch den Dampfdruck zu sichern, darf zur Fertigung derselben nur
gutes Material verwendet werden. Bei allen Dampfkesseln bleibt die
Bestimmung der Stärke des Materials dem Verfertiger des Kessels
überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, dafs die Wandstärke des
Kessels, sowie der Siede- und Feuerröhren, beziehungsweise des Feuer-
kastens mit Rücksicht auf die etwa vorhandene Verankerung durch
Stehbolzen, dem beabsichtigten Dampfdruck entsprechend, bestimmt,
auch jedes Feuerrohr, dessen Durchmesser mehr als vier Zoll beträgt,
durch eine angemessene Verstärkung gegen ein Zusammendrücken und
Abreifsen gesichert werde.
In allen diesen Beziehungen, sowie für die Zweckmäfsigkeit der
gewählten Construction ist der Verfertiger des Kessels verantwortlich.
$ 14. Jeder Dampfkessel mufls, bevor er eingemauert und um-
mantelt wird, nach Verschlufs sämmtlicher Oeffaungen und Belastung
der Sicherheitsventile mittelst einer Druckpumpe mit Wasser mit dem
zweifachen Betrage des dem Drucke der beabsichtigten Dampfspan-
aung entsprechenden Gewichts geprüft werden. Die Kesselwände und
die Wände der Feuerzüge müssen dieser Prüfung widerstehen, ohne
eine Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden.
Diese Druckprobe mufs wiederholt werden:
@) nach Reparaturen, welche in der Maschinenfabrik haben aus-
geführt werden müssen;
h) wenn feststehende Kessel an einer anderen Betriebsstätte auf-
gestellt werden.
$15. An jedem Kessel mufs der nach der polizeilichen Geneh-
migung zulässige Ueberschuls der Dampfspannung über den Druck
der äufseren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die lau-
fende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in leicht erkenn-
barer und dauerhafter Weise angegeben sein.
$ 16. Die im $12 des Gesetzes vom 1. Juli 1861 vorgeschrie-
bene Untersuchung mufs sich:
i) auf die vorschriftsmäfsige Construction des Dampfkessels,
2) auf die gehörige Ausführung der sonstigen, in diesem Regulativ
oder in der Genehmigungs-Urkunde enthalten Bestimmungen
erstrecken.
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