$$ 17, 18 AB
In besonders gearteten Fällen bleibt es den Direktionen (g. F. im Ein-
vernehmen mit der Hauptverwaltung) vorbehalten, auch staatliche oder größere
städtische Versuchsanstalten zu Rate zu ziehen.
3. Auf den Baustellen sind Prüfungen des Baugrundes (Boden
und Wasser), der Bindemittel, der Zuschlagstoffe, des Betons und
der Bauausführung nach Maßgabe der folgenden $$ 18 bis 25 durch-
zuführen.
Baustellen
$ 18. Chemische Baugrunduntersuchung
A. Bodenprobe
Der Boden, in dem ein Betonbau gegründet werden soll, kann nach
$10D mancherlei dem Beton schädliche Stoffe enthalten. Es sind zumeist
Schwefelverbindungen, z.B. im Schwefelkies, Anhydrit, Gipsstein, in Schlacken-
and Schutthalden, im Kleiboden der Marschen, in Torf und Moor, im Boden
des Salz-, Kohlen- und Erzbergbaues.
Verdächtiger Boden ist an der auffallend dunklen Färbung, an der Aus-
scheidung von Kristallen sowie an der Pflanzenwelt zu erkennen!). Gefährliche
Bestandteile des Bodens können jedoch mit Sicherheit nur durch die chemische
Untersuchung festgestellt werden. Es ist wichtig, etwa in der Nähe der Bau-
stelle befindliche ältere Bauwerke auf chemische Einwirkungen hin zu be-
sichtigen, weil der Befund oft wertvolle Aufschlüsse gibt’).
Sollen Betonbauten in verdächtigem Boden ausgeführt werden, so ist zu-
nächst dieser Boden in einer der chemischen Anstalten ($ 17) auf Beton-
;schädlichkeit zu untersuchen. Der Ausfall der Untersuchung ist bestimmend
‚ür die Maßnahmen, die zum Schutze des Betons getroffen werden müssen
(S 10 D 2)5.
Die Bestimmungen für die Entnahme und Einsendung der Bodenproben
an die Versuchsanstalt s. Anlage 1 A. Geräte für die Bodenentnahme s. Tafel P.
Bodenprobe
Anlage 1A
Tafel P
Wasserprobe
B. Wasserprobe
Das Baugrubenwasser (Grundwasser, Teich- oder Flußwasser) kann eben-
falls Bestandteile enthalten, die auf das Bindemittel schädlich wirken ($ 10 D).
Besonders bedenklich sind z. B. Verunreinigungen durch Fabrikabwasser (S$ 7)
und diejenigen Fälle, in denen nach Baubeendigung das schädliche Wasser
len Betonkörper ständig umströmen oder gar durchströmen kann*) oder in
jenen abwechselnd Wasser und Luft einwirken können. wie z. B. an den
Stellen wechselnden Wasserstandes.
Baugrubenwasser, dessen Unschädlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, muß
shemisch untersucht werden. Die Proben sind nach der Anlage 1 B frühzeitig
zu entnehmen und der Versuchsanstalt einzusenden. Die Zusammensetzung des
Grundwassers kann örtlich und zeitlich stark wechseln). Die Untersuchung
‚st daher während der Bauausführung nötigenfalls mehrmals zu wiederholen.
Die neue Probe ist. jedoch nicht aus einer Baugrube zu entnehmen, in der schon
Bauwerke ausgeführt worden sind, da dort das Wasser mit dem Beton in Be-
‚ührung gekommen ist, durch Aufnahme von Stoffen aus dem Bindemittel
völlig verändert und daher zur Untersuchung unbrauchbar geworden sein kann.
Geräte und Hilfsstoffe für die Wasserentnahme s. Tafel P.
1) Vgl. Moorausschuß, Richtlinien
2?) Brennecke, Grundbau, 1927, 8. 55
83) Vgl. Vig:
115 D 524 vom 3. Februar 1920 und
11502412 vom 19. Februar 1921,
E VIII 82 D 24402 vom 18. Dezember 1922 und
N 82 D 2622 vom 29. Februar 1924
Über die Einlagerung von Betonproben in schädlichem Wasser beim Bau-
werk, sowie über die Einsendung dieser Proben nebst allen zugehörigen Unterlagen an die
Baustoffprüfstellen s. Anlage1C Anfertigung der Proben s. Anlage2A
4) Vfg. 82 D 9287 vom 19. Juli 1927 und $10D
5) Prinz. Handbuch der Hydrologie, 2. Auflare, 1923. Vlg. Jul. Springer, Berlin
Anlage 1B
Betonprobe |