Full text: Anweisung für Mörtel und Beton

$ 19. Lagerung der Bindemittel 
(vgl. 85, Lagerbeständigkeit) 
Die Bindemittel werden in der Regel in Säcken verpackt. Die Verpackung 
soll außer dem Bruttogewicht und der Bezeichnung wie z. B. „Portlandzement“, 
die Firma oder Marke des Werkes und bei dem Eisenportland- und dem Hoch- 
ofenzement das in die Zeichenrolle des Patentamtes eingetragene Warenzeichen 
der Vereine in deutlicher Ausführung tragen. 
Streuverlust sowie etwaige Schwankungen im Einzelgewicht können bis 
zu 2%, nicht beanstandet werden. 
Die Lagerräume sind gegen Feuchtigkeit im allgemeinen und besonders 
gegen Bodenfeuchtigkeit durch einen hochliegenden Fußboden zu schützen. 
Durch geeignete Aufstellung des Lagerschuppens oder durch doppelt ausgebildete 
Wände und Dächer muß ferner allzu große Hitzeeinwirkung verhütet werden 
‘vgl. S. 48 u. 49). 
Im Lagerraum muß peinlichste Ordnung herrschen, zumal wenn ver- 
schiedene Stoffe gelagert werden. Geprüfte Stapel sind von den nicht geprüften 
durch sorgfältige Bezeichnung zu unterscheiden. Verschiedenartige Bindemittel 
müssen in verschiedenen Schuppenabteilungen gelagert werden, um Verwechse- 
lungen zu vermeiden. 
Neu eintreffende Ware darf nicht auf bereits abgelagerte gestapelt und 
nicht vor dieser verwendet werden 
$ 20. Prüfung der Bindemittel 
Für die Prüfungen des wichtigsten Bindemittels, des Zementes, ist aus 
jeder Wagenladung und bei Anlieferung in Kahnladungen von je 15 t der 
Ladung eine Probe zu entnehmen. Die Prüfungen müssen vor der Ver- 
wendung des Zementes‘) durchgeführt sein. Von jeder Wagenladung oder 
von je 15 t einer Kahnladung sind im ganzen 5,5 kg aus mindestens zehn 
verschiedenen unbeschädigten Originalpackungen (Säcke, Fässer) zu ent- 
nehmen und durchzumischen. Die Packungen, aus denen Proben genommen 
wurden, sind mit Kreide, Farbstift, eingebundenen Papierstücken od. dgl. zu 
bezeichnen. 
Die Untersuchungen sind auszuführen: 
a. durch die Baustoffprüfstelle als vollständige Normenprüfungen: 
dazu ist die sofortige Einsendung einer Probemenge von 5 kg in 
dichtschließenden Behältern mit Prüfungsantrag nach Tafel K 
erforderlich ?); 
n auf der Baustelle als Abbinde- und Kochversuche?) nach 820 A B: 
die zu diesen Versuchen erforderliche Menge von etwa 500g ist von 
der entnommenen Zementprobe von 5,5 kg zurückzubehalten. | 
Grundsätzlich ist vor Verwendung eines Zementes das Ergebnis der 
Prüfstellenuntersuchung abzuwarten. Hiervon abweichend darf nur in be- 
sonders dringlichen Fällen ein Zement zuvor verarbeitet werden und auch nur 
dann, wenn die Prüfung auf der Baustelle günstig verlaufen ist. In diesen Fällen 
ist bis zur Beendigung der Normenprüfung bei der Prüfstelle dann noch eine 
Probemenge von 6 kg auf der Baustelle luftdicht verschlossen aufzubewahren. 
$S$ 19, 20 
Verpackung 
Lagerräume 
Tafel K 
) 1)_Die Vorschrift des Handelsgesetzbnches über die Män gelrüge (88377) verlangt die Prüfung 
vor der Verwendung 
?) Die Probemenge ist unverzüglich als Expreßgut oder wo angängig durch Boten, also nicht als 
Frachtgut. an die Prüfstelle zu senden. Eine Festigkeitsschnellprüfung, d. h. eine Prüfung von 
Normenwürfeln nach 1 bis 4 Tagen gemäß $8D3 (S. 23), muß bei Übersendung der Probe durch Vermerk 
auf dem Vordruck besonders beantragt werden, damit die Prüfstelle eine über die Normenvorschrift 
hinausgehende Zahl von Probekörpern anfertigt. Entsprechend ist die Probemenge auf 6 kg zu erhöhen. 
5) Durch die Untersuchung auf der Baustelle wird die vollständige Normenprüfuug der Banstoff- 
prüfstelle nicht enthehrlich!
	        
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