Full text: Anweisung für Mörtel und Beton

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Bei Schalungsgerüsten für Ingenieurbauten und Hochbauten 
esonderer Art, bei Lehrgerüsten und Fördergerüsten hat der 
Unternehmer Zeichnungen und Festigkeitsberechnungen zur Ein- 
3ichtnahme vorzulegen. Der Unternehmer trägt aber allein die 
volle Verantwortung für die Haltbarkeit der Gerüste?)?). 
Der bauüberwachende Beamte hat sich mit den Gerüstzeichnungen vertraut zu 
machen und etwaige Verbesserungsvorschläge rechtzeitig zur Kenntnis der Verwaltung 
und des Unternehmers zu bringen. Im besonderen hat er zu prüfen, ob der Unter- 
nehmer Rücksicht genommen hat auf die unter und über der Rüstung liegenden 
Kanäle, Rohr-, Kabel-, Draht- und andere Leitungen, ob über oder neben Eisenbahn- 
gleisen die Umgrenzung des lichten Raumes*®) einschließlich der in der Bau- und Betriebs- 
ordnung geforderten Spielräume freigehalten ist. Bei Gerüsten für Brücken über 
Straßen und Flüssen ist das Verkehrsprofil freizuhalten. Nach Fertigstellung der 
Rüstung und Schalung hat der bauüberwachende Beamte zu prüfen, ob diese mit den 
Zeichnungen übereinstimmen. 
Die Gerüste von Ingenieurbauten sind vor Beginn, während und nach Beendigung 
der Betonarbeiten wiederholt und sorgfältig einzumessen. 
Trotzdem der Unternehmer für die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Gerüste 
und Schalung allein haftbar ist, hat der Baubeamte darüber zu wachen, daß bei hölzernen 
Gerüsten und Pfählen nur gesundes Holz verwendet wird, das in allen Teilen ohne 
Schwächung einzelner Stellen die entwurfsmäßigen Abmessungen aufweist. Gebrauchtes 
oder verschnittenes Holz darf für Gerüste nur verwendet werden, wenn in der Festig- 
keitsberechnung die verminderte Tragfähigkeit berücksichtigt wurde. 
Der bauüberwachende Beamte hat sich davon zu überzeugen, daß wichtigere 
hölzerne Gerüste, namentlich bei Brückenbauten, unier Beachtung der zimmermanns- 
mäßigen Handwerksregeln für Holzbauwerke aufgeführt sind. Es ist sorgfältig darauf 
zu achten, daß die Verbindungen der einzelnen Konstruktionsteile der Holzgerüste 
nicht durch eiserne Nägel oder Klammern, sondern mit durchgehenden Schraubenbolzen 
unter Verwendung von Unterlagsscheiben hergestellt sind. 
Für wichtige Rammpfähle, z. B. solche, die schwere Lasten zu tragen 
haben, ist eine Rammliste zu führen und das Ziehen der Pfähle während der 
letzten Hitze festzustellen. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, festgestellte Mängel zu be- 
seitigen und unbeschadet seiner eigenen Verantwortung etwaige 
Sicherheitsvorkehrungen, die von der Bauleitung für notwendig er- 
achtet werden, unverzüglich herzustellen. 
Im übrigen sind bei der Herstellung der Gerüste und Schalungen noch 
die Bestg. d. DA f. Eisenbeton A $10 und C $ 10 zu beachten (s. auch Fuß- 
note 3 S. 57). 
Einwirkungen auf die Güte 
des Betons 
Schalungsfristen 
B. Einwirkungen auf die Güte des Betons .. 
Während der ganzen Bauausführung sind die in den $8 9 und 10 ge- 
gebenen Anweisungen zur Erzielung eines einwandfreien Mörtels oder Betons 
zu beachten. Danach ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen: 
dem Zubereiten und Verarbeiten der Mischung, den Arbeits- 
abschnitten, den Baufugen, den Einwirkungen von Hitze, 
Kälte, Nässe und Trockenheit und den physikalischen und 
chemischen Einwirkungen des Baugrundes. 
C. Schalungsfristen . 
Die Bestg. d. DA f. Eisenbeton A $11 und C $ 11 sind maßgehend. 
Besondere Vorsicht bei der Festsetzung der Schalungsfrist ist bei kühler 
Witterung geboten, vor allem, wenn während der Erhärtungszeit Frost 
herrschte ($ 10 A), ferner bei Bauteilen, die beim Ausschalen schon nahezu 
die volle rechnungsmäßige Last aufzunehmen haben. Bestimmte Fristen 
lassen sich nicht angeben. Sie richten sich nach der Art und Größe des Bau- 
körpers, nach der Eigenart der Bindemittel und nach der Witterung. 
') s. Vorläufige Fertigungsvorschriften für Eisenbauwerke vom 26. April 1926, 38 Gerüste, 
sowie „Richtlinien für die Herstellung hängender Gerüste usw.“ (in den „Vorschriften für die 
Lieferung von Farben usw.‘ FAE vom 380. April 1928. S. 23) 
2) Vfg. 82 D 16227 vom 16, Dezember 1926 
82D12172 vom 1. September 1927 
s\) Vorläufige Vorschriften für die Umgrenzung des lichten Raumes vom 7. März 1928
	        
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