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die Tugend der Gemeinschaft auf der individuellen Tugend
und zwar auf einer bestimmten, eben der Gemeinschaft zu-
gewandten Seite der individuellen Tugend beruhen muß. So
hat man es eigentlich sonst immer aufgefaßt:; auch Plato selbst
an andern Stellen.
Der Grund dieser Tugend ist kein andrer, als der die
Allgemeingültigkeit des Sittlichen überhaupt, d. h. seine Gül-
tigkeit nicht bloß für alle Subjekte, sondern auch in Rücksicht
aller, begründet. Es ist der Satz der reinen Ethik, den Kant
so formuliert hat: daß in der Person eines jeden „die Mensch-
heit“ d. i. die sittliche, die vernünftige Person, und diese
unbedingt zu achten sei; denn es gebe nichts, das ohne Ein-
schränkung gut genannt werden könne, als allein den guten
Willen, folglich nichts, das würdig wäre, den letzten Zweck
des Sittlichen auszumachen als die Erhaltung des sittlichen
Willens in jedem, der dessen überhaupt fähig ist, d. h. in jedem
sittlicher Vernunft fähigen Subjekt, jeder „Person“.
Das Moment der Gleichheit, das im Begriffe der Ge-
rechtigkeit unfraglich liegt, ist nur hieraus klar zu verstehen.
Denn von Natur sind die Menschen nicht gleich und würden
es nicht sein, auch wenn man sich die weitestgehenden Forde-
rungen an Gleichheit der äußeren Lebensbedingungen und vor-
züglich der äußeren Bedingungen geistiger Entwicklung erfüllt
dächte. Der tatsächlichen Beschaffenheit der Menschen gegen-
über ist Gleichheit eine Fiktion, kaum ein berechtigter Wunsch.
Als sittliche Forderung aber hat sie den klaren Sinn: daß
jeder, auch wer tatsächlich auf der niedrigsten Stufe der
Menschheit steht, des Sittlichen doch fähig ist oder befähigt
werden kann, mindestens hätte befähigt werden können. Auch
noch dem ‚unheilbar Schlechten gegenüber (wenn es einen
solchen gibt) bedeutet die Gerechtigkeit, die wir ihm schulden:
daß er für seine Schlechtigkeit nicht durchaus als Einzelner
verantwortlich zu machen ist; daß auch jeder, der sich besser
glaubt, sich seiner Mitschuld an aller in der Gemeinschaft, der
er zugehört, vorhandenen Schlechtigkeit bewußt sein muß. Auch
der entartete Mensch darf im Sinne sittlicher Gerechtigkeit
nicht der Bestie gleich geachtet werden, auch der reinste sich
„sicht
Torde
ahne
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