Full text: Sozialpädagogik

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die Form nicht sein kann, so muß doch. die Sonderung der 
Begriffe in abstracto in völliger Reinheit durchgeführt werden. 
widrigenfalls die ganze Unterscheidung bedeutungslos würde. 
Also Eignung zu gemeinschaftlicher Vollführung ist die 
materiale Bedingung des Sozialcharakters menschlicher Tätig- 
keit. Dies führt nun auf die weitere, in unserem gegen- 
wärtigen Zusammenhang unerläßliche, überhaupt aber in der 
Sozialphilosophie nicht zu umgehende Frage: von welchen Vor- 
aussetzungen es allgemein abhängt, ob eine Arbeit gemein- 
schaftlich zu vollbringen, mithin zu sozialer Regelung überhaupt 
tauglich ist oder nicht. _ 
Hier gehen wir nun von unserer fundamentalen Ansetzung 
($ 6) aus: daß der Wille des Menschen überhaupt zur letzten 
Materie die Natur, das Objekt der Erfahrung‘ hat. Dies 
notwendige Verhältnis der praktischen zur theoretischen Ver- 
nunft zu präzisem Ausdruck zu bringen, diente uns der Be- 
griff der Technik. Hat man nach einer technischen Be- 
gründung der sozialen Tätigkeit, ihrer Materie nach, immer 
gefragt und sie grundsätzlich vorausgesetzt, so war diese Vor- 
aussetzung so im allgemeinen keineswegs unrichtig, wenn auch 
die Art der Beziehung zwischen Natur und sozialem Leben nicht 
klar genug gedacht wurde. Am wenigsten könnte hier der Ein- 
wand!) entscheiden, daß die Gesetze der Technik unterschieds- 
los für individuale und soziale Tätigkeit bestimmend seien, 
während es auf das unterscheidende Merkmal der letzteren 
gerade: ankomme. Vielmehr war eine wesentlich gleichartige 
Bedingtheit des sozialen und individualen Lebens in dieser 
wie jeder andern fundamentalen Hinsicht voraus zu erwarten. 
Sie zeigt sich in der Tat ebenso in Hinsicht der beiden andern 
Faktoren: auch der Begriff der Willensregelung gilt an sich 
unterschiedslos für individuale und soziale Tätigkeit; und 
vollends ist ein und dasselbe Grundgesetz der Vernunft maß- 
gebend für diese wie für jene; das hindert aber nicht, eine 
soziale von einer individualen Form der Vernunft und des 
Willens, und so auch des Trieblebens, zu unterscheiden. Ist 
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t) Stammlers; vgl. Arch. a. a. O0. S. 323.
	        
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