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Andrerseits gehört zur wirtschaftlichen Tätigkeit, ihrer tech-
nischen Begründung zufolge, ohne Zweifel Willensregelung,
und unterliegt sie damit auch dem Urteil sittlicher Vernunft;
zumal es sich nicht bloß um Verwendung toter Naturkraft,
sondern der eigenen Kräfte des Menschen handelt. Insbesondre,
sofern die wirtschaftliche Arbeit soziale Arbeit ist, bedarf sie
der sozialen Regelung. So erhält der Begriff der Wirtschaft,
der an sich zwar dasselbe in Hinsicht der individualen wie
der sozialen Tätigkeit bedeutet und bedeuten muß, doch noch
eine nähere .Bestimmung, sofern er eine Seite des sozialen
Lebens bezeichnen soll: soziale Wirtschaft allerdings
setzt soziale Regelung voraus!). Indessen ist der Begriff
der Regelung bezw. sozialen Regelung von weiterem Umfang
als der der zu regelnden bezw. sozial zu regelnden Wirtschaft.
Denn wenn auch. jede menschliche Tätigkeit unter wirtschaft-
liche, jede soziale Tätigkeit unter sozialwirtschaftliche Er-
wägung fällt, so berührt diese doch nur eine einzige Seite an
dieser, den Verbrauch und Ersatz der aufzuwendenden Kraft.
Nun geht in der Beschaffung von Kräften der Zweck mensch-
licher Tätigkeit doch nicht auf; die Regelung der Tätigkeit
aber, und so auch die soziale Regelung, erstreckt sich auf den
ganzen Zweck der zu regelnden Tätigkeit, nicht auf diese
Seite allein. Sozialer Regelung bedarf auch diejenige soziale
Tätigkeit, die zur Durchführung und beständigen Aufrecht-
erhaltung wie auch Abänderung der sozialen Regelung
selbst erforderlich ist: die Rechtspflege, die Gesetzgebung.
Das fällt nicht unter den Begriff Wirtschaft. Sozialer Rege-
lung bedarf ebenfalls eine jede gemeinschaftliche Pflege der
1) Nach Stammlers zweifellos richtiger Bestimmung; dem ich nur
nicht beistimmen kann in der Ablehnung jedes gemeinsamen Begriffs
individualer und sozialer Wirtschaft, und ferner nicht in der Gleich-
setzung der Wirtschaft mit der Materie des sozialen Lebens. Wirtschaft
überhaupt verhält sich zu sozialer Wirtschaft nicht anders als Willens-
regelung überhaupt zu sozialer Willensregelung, Menschenvernunft über-
haupt zu sozialer Vernunft. Materie der sozialen Regelung aber, und
also des sozialen Lebens, ist nicht die wirtschaftliche Tätigkeit allein,
sondern jede soziale Tätigkeit, auch die regierende und die bildende.
Vgl. weiter unten im Text, und Arch. II, 329 ff.
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