— 1783 —
L 1hrer far
EMS
Tea
ap Vera:
Natur.
NS beson
", Dedarf
Wirtsoh:,
dualen T
h doch Ni
ENDE
allerdin:
der Bann
N Umfarnı
Virfschat
Miltschaf}
Ki al
Re I
IR Note an
Anden Krk
"PR Manant
5 Tätlete
CH atıt de
anf die
MB O7
1 Anfreei
Magaln:
ASE120e DTM
z1aler Par
ı Pflaga
dam eh rn
ımen Begr‘
„ der (Hei
m Wirtenhe
3 ale Wille:
-apnıınft übe:
ng aber, I
noyralt ale
410 bilder
Bildung in Wissenschaft, Sittlichkeit, Kunst, Religion. Das
alles läßt sich füglich nicht unter den Begriff Wirtschaft
zwingen, sofern nämlich nicht von den dabei vorkommenden
Ausgaben und Einnahmen, Unterhalt der beamteten Personen,
Sorge für Baulichkeiten und sonstigen äußeren Bedarf, oder
auch der äußeren Ökonomie der dazu nötigen Arbeit, Bestim-
mung der Arbeitszeit nach Rücksichten der Kraftsparung und
dergleichen, sondern von dem eigentümlichen Zweck
lieser Tätigkeiten (was an der Kunst Kunst, an der Religion
Religion ist u. s. f.) die Rede ist. Das fällt weder außerhalb
sozialer Regelung, noch ist es durch den Begriff Wirtschaft
irgend zu decken. Der Beruf des Juristen und Staatsmannes,
des Gelehrten und Erziehers, des Künstlers, des Geistlichen ist
kein wirtschaftlicher, er untersteht aber ohne Zweifel, nicht
bloß sofern er auch eine wirtschaftliche Seite hat, sondern nach
seinem eigentümlichen Zweck, sozialer Regelung. Also ist
Wirtschaft zwar eine, und eine vorzüglich wichtige Materie
sozialer Regelung, aber nicht die Materie derselben, mithin
nicht gleichzusetzen mit der Materie des sozialen Lebens.
Die gleiche relative Selbständigkeit zeigt zweitens die
Klasse der regierenden Tätigkeiten. So wie an jeder
menschlichen, insbesondere sozialen Tätigkeit der erforderliche
Krafteinsatz und die um deswillen nötige Sorge für verfügbare
Kraft unter eine eigene Erwägung fällt, so ist an jeder Tätig-
keit ferner die Regelung, insbesondere die soziale Regelung
als Gegenstand einer eigenen vorsorgenden Tätig-
keit ins‘ Auge zu fassen, wobei sowohl die einzusetzenden
Kräfte wie. der sonstige, besondere Zweck der Tätigkeit als
gegeben genommen wird, also für diese eigentümliche KEr-
wägung nicht in Frage steht. Dies findet schon auf das isolierte
Leben des Einzelnen Anwendung. Auch für ihn ist ein Eigenes
gegenüber der direkt auf den jeweiligen Zweck gerichteten
Arbeit die Entwerfung und genaue Innehaltung eines festen
Arbeitsplanes. Aber eine unvergleichlich größere Bedeu-
tung und zugleich einen ganz bestimmten neuen Sinn gewinnt
diese Aufgabe, sofern es sich um soziale Tätigkeit, d. h. nicht
bloß um den Willen des Einzelnen und dessen Gewalt über den